2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 377
des Kilogramms als Gewichtsbezeichnung im zollamtlichen Verkehr
grundsätzlich einverstanden erklärt, hinsichtlich der Durchführung der
Maßregel aber sich für eine Verschiebung bis zu einer allgemeinen
Revision des Zolltarifs ausgesprochen. Ueber die Frage, ob die
Gruppirung und Aufeinanderfolge der einzelnen Positionen des
jetzigen Zolltarifs beizubehalten oder ob eine strengere alphabetische
Ordnung oder eine systematische Gruppirung für den künftigen
Tarif zu wählen sein möchte, liegen gleichfalls von verschiedenen
Seiten Vorarbeiten vor, welche der Verwerthung harren. Um die
Lösung der vorstehend angedeuteten Fragen thunlichst zu be—
schleunigen und der für die betheiligten Erwerbszweige drückenden
Ungewißheit über die künftige Gestaltung unseres Tarifwesens
möglichst bald ein Ende zu machen, erscheint die Einsetzung einer
besonderen Kommission angezeigt, welche unter Benutzung des
vorhandenen sowie desjenigen Materials, welches durch die
Enqueten geschaffen und jener Kommission zu überweisen sein
würde, die Revision des Zolltarifs vorzubereiten und die erforder—
lichen Anträge bei dem Bundesrath zu stellen hätte. Die Aufgabe
der Kommission würde danach auf den gesammten Inhalt des
Tarifs, mit Ausnahme derjenigen Finanzartikel, über welche auf
der Heidelberger Ministerkonferenz Einverständniß erzielt ist und
welche einer gesonderten Bearbeitung bereits unterliegen, sich zu
erstrecken haben. Die Kommission würde aus Beamten des Reichs
und der hauptsächlich betheiligten Bundesstaaten zusammenzusetzen
sein. Die Anzahl der Mitglieder dürfte mit Rücksicht auf den
Umfang der Aufgabe nicht zu knapp gegriffen werden. Die Be—
arbeitung der einzelnen Detailfragen möchte nach Feststellung der
allgemeinen Grundsätze kleineren, aus der Mitte der Kommission
zu bildenden Subkommissionen zu übertragen sein. Auch wird es
sich empfehlen, sowohl der zu berufenden Kommission als auch den
Subkommissionen das Recht einzuräumen, Sachverständige zu ver—
nehmen oder schriftliche Gutachten einzuziehen oder durch Requisition
der Landesbehörden Ermittelungen zu veranlassen.“
Der Bundesrath stimmte in überwiegender Mehrheit dem
Kanzler zu, und schon am 12. Dezember 1878 wurde die Nieder—
setzung einer Kommission von 15 Mitgliedern beschlossen. Der
Kanzler übertrug den Vorsitz in dieser Kommissionssitzung dem
Freiherrn von Varnbüler; sein Stellvertreter im Vorsitz wurde
von Tiedemann, der spätere Chef der Reichskanzlei.