Full text: Erster Band (1. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 377 
des Kilogramms als Gewichtsbezeichnung im zollamtlichen Verkehr 
grundsätzlich einverstanden erklärt, hinsichtlich der Durchführung der 
Maßregel aber sich für eine Verschiebung bis zu einer allgemeinen 
Revision des Zolltarifs ausgesprochen. Ueber die Frage, ob die 
Gruppirung und Aufeinanderfolge der einzelnen Positionen des 
jetzigen Zolltarifs beizubehalten oder ob eine strengere alphabetische 
Ordnung oder eine systematische Gruppirung für den künftigen 
Tarif zu wählen sein möchte, liegen gleichfalls von verschiedenen 
Seiten Vorarbeiten vor, welche der Verwerthung harren. Um die 
Lösung der vorstehend angedeuteten Fragen thunlichst zu be— 
schleunigen und der für die betheiligten Erwerbszweige drückenden 
Ungewißheit über die künftige Gestaltung unseres Tarifwesens 
möglichst bald ein Ende zu machen, erscheint die Einsetzung einer 
besonderen Kommission angezeigt, welche unter Benutzung des 
vorhandenen sowie desjenigen Materials, welches durch die 
Enqueten geschaffen und jener Kommission zu überweisen sein 
würde, die Revision des Zolltarifs vorzubereiten und die erforder— 
lichen Anträge bei dem Bundesrath zu stellen hätte. Die Aufgabe 
der Kommission würde danach auf den gesammten Inhalt des 
Tarifs, mit Ausnahme derjenigen Finanzartikel, über welche auf 
der Heidelberger Ministerkonferenz Einverständniß erzielt ist und 
welche einer gesonderten Bearbeitung bereits unterliegen, sich zu 
erstrecken haben. Die Kommission würde aus Beamten des Reichs 
und der hauptsächlich betheiligten Bundesstaaten zusammenzusetzen 
sein. Die Anzahl der Mitglieder dürfte mit Rücksicht auf den 
Umfang der Aufgabe nicht zu knapp gegriffen werden. Die Be— 
arbeitung der einzelnen Detailfragen möchte nach Feststellung der 
allgemeinen Grundsätze kleineren, aus der Mitte der Kommission 
zu bildenden Subkommissionen zu übertragen sein. Auch wird es 
sich empfehlen, sowohl der zu berufenden Kommission als auch den 
Subkommissionen das Recht einzuräumen, Sachverständige zu ver— 
nehmen oder schriftliche Gutachten einzuziehen oder durch Requisition 
der Landesbehörden Ermittelungen zu veranlassen.“ 
Der Bundesrath stimmte in überwiegender Mehrheit dem 
Kanzler zu, und schon am 12. Dezember 1878 wurde die Nieder— 
setzung einer Kommission von 15 Mitgliedern beschlossen. Der 
Kanzler übertrug den Vorsitz in dieser Kommissionssitzung dem 
Freiherrn von Varnbüler; sein Stellvertreter im Vorsitz wurde 
von Tiedemann, der spätere Chef der Reichskanzlei.
	        
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