422 H. ABueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
eingetreten. Sie hatte sich an den Centralverband mit der
Anfrage gewendet, ob seinerseits Ermittelungen über die Wünsche
und Forderungen, welche die deutsche Industrie in Bezug auf
diesen Vertragsabschluß habe, schleunigst herbeigeführt werden könnten.
Infolgedessen wurden die Mitglieder des Centralverbandes auf—
gefordert, sich gutachtlich zu äußern, und diese Gutachten wurden,
nach Sichtung und systematischer Zusammenstellung, der Reichs—
regierung überreicht. Ueber diese Verhandlungen berichtete der
Geschäftsführer des Centralverbandes Beutner in der Ausschuß—
sitzung vom 1. Mal 1883.*)
Der Handelsvertrag mit Italien war am 4. Mai 1883 ab—
geschlossen und wurde am 1. Juli desselben Jahres in Wirksamkeit
gesetzt. In den letzten beiden Jahrzehnten hatten die Zolltarife
in den meisten Ländern der Erde wesentliche Aenderungen erfahren.
Der Mangel einer handlichen und übersichtlichen Zusammenstellung
dieser Tarife wurde in der Geschäftswelt unangenehm empfunden.
Das Direktorium des Centralverbandes erachtete es daher für
zweckmäßig, die Zollgesetzgebung aller Länder, welche mit dem
Deutschen Reich in Güteraustausch standen, zu sammeln, zu sichten
und übersichtlich an einander zu reihen. Dabei glaubte es diese
Zusammenstellung nicht auf die eigentlichen Tarife beschränken zu
sollen, sondern es wurde für zweckmäßig erachtet, aus den Zoll—
gesetzen alles herauszuziehen, was für den internationalen Verkehr
bedeutend erschien, besonders die Vorschriften über Tara, über Zoll—
erleichterungen und Transitläger, über die Ermächtigung der Zoll—
stellen zur Abfertigung von Waaren, über Ausfuhrzölle, über
Schiffahrtsabgaben und dergleichen mehr. Außerdem wurden noch,
soweit erforderlich, erläuternde Bestimmungen über Münz-, Maß—
und Gewichtsverhältnisse einzelner Länder aufgenommen.
Für die Behandlung der in den allerletzten Jahren bewirkten
Veränderungen einzelner Zollpositionen blieben zwei Wege möglich.
Es konnten entweder die ursprünglichen Tarife hiernach modifizirt
oder die letzteren unverändert mitgetheilt und die abgeänderten
neuen Bestimmungen im Anschluß daran zur Kenntniß gebracht
werden. Das Direktorium entschloß sich für den letzteren Weg,
weil dadurch ermöglicht wurde, die Entwicklung der ganzen Zoll—
gesetzgebung aller Länder zu verfolgen. Das Werk wurde in zwei
) Verhandlungen ꝛc. Heft 21, S. 4.