424 H. MWueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
nung gestanden hat, ist der Verband nicht in der Lage, heute einen
bindenden Entschluß zu fassen. Er beauftragt aber das Direktorium,
die an dieser Frage interessirten Unterverbände zu schleuniger Ab—
gabe ihrer Gutachten zu veranlassen und hiernach weiter zu ver—
fahren.“
Der Centralverband hatte in dem s. Z. von ihm aufgestellten
autonomen Tarif für die Verzollung der baumwollenen Gewebe
ein System aufgestellt, nach welchem die Unterscheidung stattfinden
sollte nach dem Gewicht und der Fadenzahl eines Stückes Gewebe
von 5qem. Das Zolltarifgesetz hatte diesem Antrag nicht Folge
gegeben, sondern die Unterscheidung lediglich nach dichten und
undichten Geweben getroffen. Abgesehen von dem Umstande, daß
die Unterscheidung nach diesen Merkmalen der Zollbehörde große
Schwierigkeiten bereitete und infolge dessen die Verzollung in den
verschiedenen Zollämtern verschieden erfolgte, hatte dieses System
zu dem besonderen Uebelstande geführt, daß die feineren Gewebe
ganz ungenügend geschützt wurden.
Das Elsässer Industrielle Syndikat hatte im Reichstag bereils
einen neuen Antrag eingebracht, der dahin ging, die Verzollung
der baumwollnen Gewebe nach drei verschiedenen Klassen mit Zoll⸗
sätzen von 80, 120 und 200 Mark vorzunehmen, für die Unter—
scheidung sollte jedoch nur das Gewicht der Gewebe als Grund—
lage dienen. Das Syndikat hatte sich an den Centralverband mit
dem Antrag gewendet, seinen Vorschlag zu unterstützen. Dieser
Antrag gelangte in der Ausschußsitzung des Centralverbandes am
27. Februar 1886 zur Verhandlung.“)
Die Verhandlungen wurden von dem Referenten Fabrikbesitzer
Steinheil-Elsaß eingeleitet. Der Korreferent Kommerzienrath
Kaufmann-Tannhausen verwarf zwar, in Uebereinstimmung mit
dem Referenten, das bestehende System, die Unterscheidung nach
dichten und undichten Geweben, hielt jedoch den eingebrachten
Antrag nicht für zeitgemäß. Die Wirksamkeit der Tarife sei nur
in einer längeren Periode erkennbar, und das Tarifgesetz, wie es
jetzt bestehe, sei nur als ein Ganzes zu behandeln, aus dem die
einzelnen Positionen nicht herausgegriffen und geändert werden
dürften. Geschähe dies, so würde die Begehrlichkeit in anderen
*) Verhandlungen ꝛc. Heft 32, S. J.