Full text: Erster Band (1. Band)

424 H. MWueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
nung gestanden hat, ist der Verband nicht in der Lage, heute einen 
bindenden Entschluß zu fassen. Er beauftragt aber das Direktorium, 
die an dieser Frage interessirten Unterverbände zu schleuniger Ab— 
gabe ihrer Gutachten zu veranlassen und hiernach weiter zu ver— 
fahren.“ 
Der Centralverband hatte in dem s. Z. von ihm aufgestellten 
autonomen Tarif für die Verzollung der baumwollenen Gewebe 
ein System aufgestellt, nach welchem die Unterscheidung stattfinden 
sollte nach dem Gewicht und der Fadenzahl eines Stückes Gewebe 
von 5qem. Das Zolltarifgesetz hatte diesem Antrag nicht Folge 
gegeben, sondern die Unterscheidung lediglich nach dichten und 
undichten Geweben getroffen. Abgesehen von dem Umstande, daß 
die Unterscheidung nach diesen Merkmalen der Zollbehörde große 
Schwierigkeiten bereitete und infolge dessen die Verzollung in den 
verschiedenen Zollämtern verschieden erfolgte, hatte dieses System 
zu dem besonderen Uebelstande geführt, daß die feineren Gewebe 
ganz ungenügend geschützt wurden. 
Das Elsässer Industrielle Syndikat hatte im Reichstag bereils 
einen neuen Antrag eingebracht, der dahin ging, die Verzollung 
der baumwollnen Gewebe nach drei verschiedenen Klassen mit Zoll⸗ 
sätzen von 80, 120 und 200 Mark vorzunehmen, für die Unter— 
scheidung sollte jedoch nur das Gewicht der Gewebe als Grund— 
lage dienen. Das Syndikat hatte sich an den Centralverband mit 
dem Antrag gewendet, seinen Vorschlag zu unterstützen. Dieser 
Antrag gelangte in der Ausschußsitzung des Centralverbandes am 
27. Februar 1886 zur Verhandlung.“) 
Die Verhandlungen wurden von dem Referenten Fabrikbesitzer 
Steinheil-Elsaß eingeleitet. Der Korreferent Kommerzienrath 
Kaufmann-Tannhausen verwarf zwar, in Uebereinstimmung mit 
dem Referenten, das bestehende System, die Unterscheidung nach 
dichten und undichten Geweben, hielt jedoch den eingebrachten 
Antrag nicht für zeitgemäß. Die Wirksamkeit der Tarife sei nur 
in einer längeren Periode erkennbar, und das Tarifgesetz, wie es 
jetzt bestehe, sei nur als ein Ganzes zu behandeln, aus dem die 
einzelnen Positionen nicht herausgegriffen und geändert werden 
dürften. Geschähe dies, so würde die Begehrlichkeit in anderen 
*) Verhandlungen ꝛc. Heft 32, S. J.
	        
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