426 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Inzwischen hatte der Zolltarif vom 15. Juli 1879 doch
bereits einige Aenderungen erfahren. Durch Reichsgesetz vom
19. Juni 1881 waren die Zollsätze für unbedruckte und bedruckte
Tuche und Zeugwaaren in den Positionen d5 und 6 der Nr. 41
in Unterabtheilungen gegliedert und die Zollsätze von 135 und
150 Mark auf 135, 220, 150 und 220 Mark gesetzt worden.
Durch Reichsgesetz vom 21. Juni desselben Jahres war an Stelle
der Position kder Nr. 9 folgende Bestimmungen getreten: ) Wein—
beeren frisch 15 Mark, 8) Erzeugnisse des Landbaues, anderweitig
nicht genannt, frei.
Der Eingangszoll für Mühlenfabrikate aus Getreide und
Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupen,
Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Nr. 25
q2 des Tarifes, war von 2 auf 3 Mark für 100 k8 erhoht
worden. Durch Reichsgesetz vom 23. Juni 1882 war den In—⸗
habern von Mühlen für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten
Mühlenfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der
Einfuhrzoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur
Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wurde. Das
Gesetz enthielt die näheren Bestimmungen über die Einführung.
Ferner wurde der Zoll für schmiedbares Eisen in Form von
Stäben oder Walzdraht zur Kratzenfabrikation, auf Erlaubnißschein
unter Kontrole, auf 0,50 Mark für 100 kg und auf Elfenbein—
und Perlmutterstücke, vorgearbeitet, für Gegenstände der Nr. 20 61
auf 30 Mark für 100 k8 herabgesetzt. Sehr umfangreiche Aenderungen
brachte das Gesetz vom 22. Mai 1885.
Abgesehen von den Zöllen auf Kaviar und Kaviarsurrogate,
die von 100 Mark auf 150 Mark, von Austern, Hummern und
Schildkröten, welche von 24 Mark auf 50 Mark erhöht wurden,
brachte das Gesetz einen weiteren wesentlichen Schutz zum Besten
der Landwirthschaft und Industrie. Zu Gunsten der ersteren
wurden die Zölle auf Getreide für Weizen und Roggen auf 3 Mark
für 100 kg, für Hafer und Gerste auf 1,50 Mark erhöht. Eine
wesentliche Steigerung erfuhren ferner die Zölle auf Holz, Vieh,
Branntwein, auf todtes Geflügel und Wild aller Art.
Zum Schutze der Industrie fanden Zollerhöhungen statt auf
drei- und mehrdrähtiges Baumwollgarn, Baumwollzwirn und
Spitzen sowie Stickereien aus Baumwolle, auf rohe Gewebe für
Schmirgeltuchfabriken, auf Ultramarin, Oelfirniß, Strontian—