Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 3
vorangegangenen Ruhepause ihre unvergleichlich segensreiche Arbeit
begonnen, die während des Krieges und nach dem Friedensschlusse
des Jahres 1815 erfolgreich fortgesetzt wurde. Sie hatten durch
die ewig denkwürdigen Landeskulturgesetze Personen, Grundeigen—
d thum und Gewerbe von den starren Formen des Zwanges befreit
b und damit die Bahn für die freie Entfaltung der Volkskräfte
d geöffnet. Nunmehr lag die Nothwendigkeit vor, einerseits dem
ve Staate reichere Mittel zur Erfüllung seiner großen Aufgaben
er zuzuführen, und andererseits für die Anfänge einer nicht un—
n erheblichen industriellen Thätigkeit, die während der Kriege schwer
er gelitten hatte und nun Gefahr lief, von dem englischen Wett—
bewerbe vollends erstickt zu werden, schützend und fördernd zu sorgen.
te Die vortrefflichen, in dem strengen Geiste des preußischen Beamten—
ag thums gebildeten Männer, die damals an der Spitze der Staats—
n. regierung standen, erkannten, daß jene Zwecke eine radikale Aen—
die derung der heillosen Zustände auf dem Gebiete des Zoll- und
ste Abgabewesens erforderten. Nachdem die Vorarbeiten, ohne Aufsehen
re zu erregen, energisch gefördert worden waren, erließ Preußen zur großen
ler Ueberraschung des übrigen Deutschlands sein Gesetz vom 26. Mai 1818
es über die Zölle und Verbrauchssteuern von ausländischen Waaren
se, und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates.
der Dieses Gesetz bestimmte, daß alle fremden Erzeugnisse der
Natur, Kunst und Industrie in den preußischen Staat eingebracht,
vie in ihm verbraucht und durch ihn durchgeführt, und alle inländischen
der Erzeugnisse ausgeführt werden dürften und daß im Verkehr mit
on fremden Nationen und bei Handelsverträgen mit ihnen strenge
ge⸗ Reciprocität walten solle. Die Einfuhr fremder Erzeugnisse war
des mit einem Zoll von Thaler und als Zollzuschlag mit einer
ge⸗— Verbrauchssteuer belegt, die in der Regel 10 pCt. vom Werth
gen der Waare betragen sollte. Dieses konsequent durchgeführte
keit Zoll- und Mauthsystem vereinigte alle bisherigen Bestimmungen;
es verfolgte nicht allein fiskalische Zwecke, sondern es schützte
tem auch den einheimischen Gewerbebetrieb gegen das Eindringen
cht; fremder Erzeugnisse und gab durch die Beseitigung der lästigen
zen, Biunenzölle dem Handel und Verkehr die nothwendige freie Be—
em wegung. Mit dem in allen größeren Staaten damals noch geltenden
ern. Prohibitivsystem wurde gänzlich gebrochen, indem mit Ausnahme
tten von Salz und Spielkarten, für welche der Staat das Monopol
apfe behielt, die Einfuhr vollständig freigegeben wurde. Der Zoll, der