Full text: Erster Band (1. Band)

Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 3 
vorangegangenen Ruhepause ihre unvergleichlich segensreiche Arbeit 
begonnen, die während des Krieges und nach dem Friedensschlusse 
des Jahres 1815 erfolgreich fortgesetzt wurde. Sie hatten durch 
die ewig denkwürdigen Landeskulturgesetze Personen, Grundeigen— 
d thum und Gewerbe von den starren Formen des Zwanges befreit 
b und damit die Bahn für die freie Entfaltung der Volkskräfte 
d geöffnet. Nunmehr lag die Nothwendigkeit vor, einerseits dem 
ve Staate reichere Mittel zur Erfüllung seiner großen Aufgaben 
er zuzuführen, und andererseits für die Anfänge einer nicht un— 
n erheblichen industriellen Thätigkeit, die während der Kriege schwer 
er gelitten hatte und nun Gefahr lief, von dem englischen Wett— 
bewerbe vollends erstickt zu werden, schützend und fördernd zu sorgen. 
te Die vortrefflichen, in dem strengen Geiste des preußischen Beamten— 
ag thums gebildeten Männer, die damals an der Spitze der Staats— 
n. regierung standen, erkannten, daß jene Zwecke eine radikale Aen— 
die derung der heillosen Zustände auf dem Gebiete des Zoll- und 
ste Abgabewesens erforderten. Nachdem die Vorarbeiten, ohne Aufsehen 
re zu erregen, energisch gefördert worden waren, erließ Preußen zur großen 
ler Ueberraschung des übrigen Deutschlands sein Gesetz vom 26. Mai 1818 
es über die Zölle und Verbrauchssteuern von ausländischen Waaren 
se, und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates. 
der Dieses Gesetz bestimmte, daß alle fremden Erzeugnisse der 
Natur, Kunst und Industrie in den preußischen Staat eingebracht, 
vie in ihm verbraucht und durch ihn durchgeführt, und alle inländischen 
der Erzeugnisse ausgeführt werden dürften und daß im Verkehr mit 
on fremden Nationen und bei Handelsverträgen mit ihnen strenge 
ge⸗ Reciprocität walten solle. Die Einfuhr fremder Erzeugnisse war 
des mit einem Zoll von Thaler und als Zollzuschlag mit einer 
ge⸗— Verbrauchssteuer belegt, die in der Regel 10 pCt. vom Werth 
gen der Waare betragen sollte. Dieses konsequent durchgeführte 
keit Zoll- und Mauthsystem vereinigte alle bisherigen Bestimmungen; 
es verfolgte nicht allein fiskalische Zwecke, sondern es schützte 
tem auch den einheimischen Gewerbebetrieb gegen das Eindringen 
cht; fremder Erzeugnisse und gab durch die Beseitigung der lästigen 
zen, Biunenzölle dem Handel und Verkehr die nothwendige freie Be— 
em wegung. Mit dem in allen größeren Staaten damals noch geltenden 
ern. Prohibitivsystem wurde gänzlich gebrochen, indem mit Ausnahme 
tten von Salz und Spielkarten, für welche der Staat das Monopol 
apfe behielt, die Einfuhr vollständig freigegeben wurde. Der Zoll, der
	        
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