Einleitung: Politik und Zoll- u. Handesgesetzgebung. 41
Zollvereinigung gelegenen Staaten zu einem Vereine in der Art
zusammen zu fassen, daß ein vollkommen freier Verkehr unter ihnen
und ein gemeinsames Zollsystem mit geringen Tarifsätzen hergestellt
werden sollte. Diese Idee wurde begünstigt durch das Widerstreben
gegen die Ausdehnung der preußischen Zollvereinigung und durch
die Furcht vor dem überwiegenden Einfluß Preußens und der Ab—
hängigkeit von diesem.
Die großen europäischen Staaten, wie Oesterreich, Frankreich
und England, standen der Ausbreitung des preußischen Zollbereiches
gleichfalls feindlich gegenüber. Besonders England machte die
größten Anstrengungen, um die Zolleinigung in Deutschland über—
haupt zu hindern, da es aus der Zerrissenheit Deutschlands
l auf dem Gebiete der Zoll- und Handelspolitik, wie aus der
d Schutzlosigkeit des deutschen Gewerbes für seine Industrie und
seinen Handel den größten Nutzen zog. Englands Emissäre waren,
le versteckt und offen, an allen deutschen Höfen, an allen Orten, an
8 denen die Fragen der Zolleinigung oder des Freihandels verhandelt
ß wurden, aufs äußerste thätig, um jene zu hintertreiben und diesen
e zu fördern.
Alle diese Elemente vereinigten sich in dem Streben, einen
größeren Zollverband in Deutschland zu hintertreiben und zu
2 diesem Zwecke zwischen der südlichen und der nördlichen Vereinigung
ein Mittelglied einzuschalten, das nicht nur deren Verbindung
* hinderte, sondern auch geeignet war, die bisherige Absonderung
ig und Zerrissenheit in eine Dauer versprechende Form zu bringen.
e Auch hierbei wurden von einzelnen kleinen Staaten, wie in Süd—
ne deutschland von Baden, die Interessen des Schmuggels mit aus—
üi ländischen Fabrikaten höher gestellt als die Einigkeit unter den
oß deutschen Staaten und der Aufschwung der deutschen Industrien
8 und Gewerbe.
Ne Solche Anschauungen mußten dazu führen, daß auch in dem
r⸗ sogenannten mitteldeutschen Vereine die positive Grundlage, d. h.
nd die Herstellung eines die Mitglieder umfassenden, einheitlichen Zoll—
is, systemes und Zolltarifes, nicht erreicht wurde. Man vereinigte sich
che schließlich zu dem rein negativen Zwecke, die Mitglieder zu ver—
hrt pflichten, nicht allein und ohne Einwilligung der Uebrigen einem
en anderen, die Zolleinigung bezweckenden Vereine beizutreten. Durch
nd die unter dem 21. Mai in Frankfurt zustande gekommene
en Präliminar-Konvention wurde dieser mittteldeutsche Verein zwischen