Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 4
Industrie noch Gemeingut des größeren Publikums war. Der
Mehrzahl, selbst der Industriellen, fehlte ein eigenes Urtheil über
die internationale Handelspolitik; sie entnahmen die Grundlage
ihrer Anschauungen, wie leider vielfach auch noch in der Gegenwart,
einem der öffentlichen Blätter, von denen nicht wenige englischen
Interessen verkauft oder wenigstens theilweise englischem Gelde
zugänglich waren.“) Hieraus ist zu erklären, daß sich die Angriffe
auf das preußische Zollsystenm und dessen Ausdehnung über den
größten Theil Deutschlands in eben dem Grade mehrten, wie die
Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der Verhandlungen stieg. Dazu
kam, daß Bayern selbst wesentliche Punkte des preußischen Entwurfes
entschieden bekämpfte.
Ein gewisser Gegensatz hatte bereits bei dem ersten Bündniß
zwischen dem preußischen und dem bayerisch-württembergischen Verein
erhebliche Schwierigkeiten hervorgerufen. Wenn in Preußen der
Gedanke einer größeren Zollvereinigung vielleicht niemals gänzlich
aufgegeben worden war, so erschien dieselbe den preußischen Beamten
doch nicht anders als in der Gestalt einer großen preußischen Zoll—
administration, in der Preußen die alleinige unbeschränkte Direktion
zustände. Im Süden aber hatten Bayern und Württemberg die
Idee eines Vereins mit allseitig gleicher Berechtigung, mit unab—
hängiger Verwaltung und gänzlicher Wahrung aller Einzelrechte,
unbeschadet der nothwendigen Einheit und des Gesammtzweckes,
vollkommen durchgeführt. Damals hatte sich Preußen dadurch, daß
es sich in die bayerisch-württembergische Auffassung gefügt hatte, ein
großes Verdienst um das Zustandekommen der Vereinigung erworben.
Auch bei den Verhandlungen über die Bildung des größeren
deutschen Zollvereins mußte Preußen nicht wenige seiner Vorschläge,
die zu einer wesentlich besseren Ausgestaltung des Vereins geführt
haben würden, einschränken oder ganz fallen lassen, um den großen,
l allgemeinen Zweck zu erreichen.
t Im Laufe des Jahres 1833 gelang es endlich, die verschiedenen
Verträge mit den einzelnen Staaten zum Abschluß zu bringen.
le Als dann auch noch die fast im letzten Augenblick von Bayern
te erhobenen Anstände durch beiderseitiges Entgegenkommen behoben
re waren, konnten die Vereinigungsverträge am 1. Januar 1834 in
ye
er ) Weber, Geschichte des deutschen Zollvereins S. 104 und 105.