Full text: Erster Band (1. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels-u. ollpolitik. 557 
vor einem Zollkriege zu geben. Ob freilich, so fügte der Geschäfts— 
führer hinzu, mit einer Nation, die, wie es in neuerer Zeit den 
Anschein gewinne, so geneigt zur Ueberschätzung ihrer Kräfte und 
zur Gewaltthätigkeit sei wie die Vereinigten Staaten von Amerika, 
die gütliche Verständigung gelingen werde, das erscheine fast mehr 
als zweifelhaft. 
In Bezug auf die weiteren handelspolitischen Vorgänge be— 
richtete der Geschäftsführer, daß in Argentinien, veranlaßt durch 
die Möglichkeit kriegerischer Verwickelungen mit Chile, am 24. Sep⸗ 
tember 1898 ein Gesetz erlassen worden sei, nach dessen Inhalt bis 
Ende 1899 die mit einem Zoll von 21, bis 5 pCt. vom Werthe 
belegten Waaren das doppelte, die übrigen Waaren einen Zuschlag 
von 10 pCt. des Zolles vom Werthe zu zahlen hätten. 
Mit der Einverleibung von Hawai in die Vereinigten Staaten seien 
von diesen alle Verträge zwischen Hawai und anderen Staaten als 
erloschen erklärt worden, die Zollabkommen sollten jedoch bis auf 
weiteres bestehen bleiben. Damit sei auch der zwischen Deutsch— 
land und Hawai seit 1897 bestehende Meistbegünstigungsvertrag 
vorläufig anerkannt worden. 
Mit Bezug auf das Zollwesen war noch zu bemerken, daß 
der Bundesrath beschlossen hatte, der Resolution des Reichstages 
keine Folge zu geben, die dahin ging, eine zweite Petition, 
betreffend die Zulassung des Rechtsweges in Zollstreitsachen dem 
Reichskanzler zur Berücksichtigung zu überweisen. 
In der Versammlung der Delegirten vom 3. Januar 1899*) 
gelangten die Erschwerungen zur Sprache, welche seitens der 
russischen Regierung für die Einführung von Gewebemustern ein— 
geführt worden waren. Die zollfreie Einfuhr war für Muster in der 
Größe von 71 em Länge und Breite gestattet. Die russische Regierung 
glaubte bemerkt zu haben, daß Muster in dieser Größe vielfach in 
den Gewerben noch weiter zur Verwendung gelangten; sie hatte 
daher für die zollfrei einzulassenden Muster die Größe auf 9 em 
im Geviert beschränkt. Die Muster in der früher zugelassenen 
Größe wurden nur zollfrei eingelassen, nachdem sie vorher auf den 
Zollämtern durch besondere Instrumente mit Löchern versehen worden 
waren. Die Beschwerde lautete nun dahin, daß bei den kleinen 
*) Verhandlungen ꝛc. Heft 83.
	        
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