2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 579
Von dem Ministerium für Handel und Gewerbe war dem
Centralverbande mitgetheilt worden, daß durch Zirkularerlaß des
serbischen Finanzministers vom 16. Dezember 1900 für gewisse
Arten von Geweben eine höhere Verzollung verfügt worden sei.
Das Handelsministerium ersuchte das Direktorium um eine Aeuße—
rung darüber, ob und inwieweit die in Serbien neu eingeführten
Bestimmungen mit Rücksicht auf die im Centralverbande vertretenen
Interessen zu Bedenken Veranlassung gäben. Nachdem das Direk—
torium Gutachten von seinen an dieser Frage interessirten Mit—
gliedern eingezogen hatte, konnte es berichten, daß durch die in
Serbien angestellten Zollerhöhungen die Einfuhr der betreffenden
Gewebe, wenn nicht ganz verhindert, so doch ungemein erschwert
werden würde, zumal da die zur Anwendung gelangten Be—
zeichnungen der Gewebe Veranlassung zu weitgehenden Chikanen
geben müßten. Obgleich die Einfuhr der bezüglichen Waaren—
gattung nach Serbien nicht von großer Bedeutung sei, so sollte
doch den durch Verträge gesicherten Rechten Deutschlands Serbien
gegenüber nichts vergeben werden. Bei dem Abschluß späterer
Verträge sollte aber auf eine bestimmtere Bezeichnung der betreffenden
Waaren hingewirkt werden.“
Aus dem Kreise der Mitglieder war das Direktorium ferner auf
die in Süd-Afrika hervorgetretene lebhafte Bewegung aufmerksam
gemacht worden, durch welche die englische Regierung veranlaßt
werden sollte, bei der Verzollung der in Süd-Afrika eingehen—
den Waaren das Ausland ungünstiger als das Mutterland zu
behandeln. Das Direktorium beschloß, diese Angelegenheit dem
Reichskanzler zu unterbreiten. Dieser erwiderte darauf, daß
die kaiserliche Regierung der angeregten Frage schon seit längerer
Zeit ihr Interesse zugewendet habe und sie mit Aufmerksam—
keit verfolge.
Nach Anmerkung 2 des Artikels „Taschentücher“ im amt—
lichen Waarenverzeichniß wurden Taschentücher, die mit Hohlsäumen
versehen waren, bei der Einfuhr ebenso wie die Stoffe, aus denen
sie bestanden, verzollt; beispielsweise Taschentücher aus Leinen zu
einem Zoll von 120 Mark für 100 Kilogramm. Durch Verord—
nung des Reichsschatzamtes vom 29. Dezember 1899 wurden mit
künstlichen Hohlsäumen versehene Taschentücher als Stickereien mit
einem Zollsatz von 300 Mark für 100 Kilogramm belegt. Die
Handelskammer zu Plauen hatte bei dem Reichsschatzamt die
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