Full text: Erster Band (1. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 579 
Von dem Ministerium für Handel und Gewerbe war dem 
Centralverbande mitgetheilt worden, daß durch Zirkularerlaß des 
serbischen Finanzministers vom 16. Dezember 1900 für gewisse 
Arten von Geweben eine höhere Verzollung verfügt worden sei. 
Das Handelsministerium ersuchte das Direktorium um eine Aeuße— 
rung darüber, ob und inwieweit die in Serbien neu eingeführten 
Bestimmungen mit Rücksicht auf die im Centralverbande vertretenen 
Interessen zu Bedenken Veranlassung gäben. Nachdem das Direk— 
torium Gutachten von seinen an dieser Frage interessirten Mit— 
gliedern eingezogen hatte, konnte es berichten, daß durch die in 
Serbien angestellten Zollerhöhungen die Einfuhr der betreffenden 
Gewebe, wenn nicht ganz verhindert, so doch ungemein erschwert 
werden würde, zumal da die zur Anwendung gelangten Be— 
zeichnungen der Gewebe Veranlassung zu weitgehenden Chikanen 
geben müßten. Obgleich die Einfuhr der bezüglichen Waaren— 
gattung nach Serbien nicht von großer Bedeutung sei, so sollte 
doch den durch Verträge gesicherten Rechten Deutschlands Serbien 
gegenüber nichts vergeben werden. Bei dem Abschluß späterer 
Verträge sollte aber auf eine bestimmtere Bezeichnung der betreffenden 
Waaren hingewirkt werden.“ 
Aus dem Kreise der Mitglieder war das Direktorium ferner auf 
die in Süd-Afrika hervorgetretene lebhafte Bewegung aufmerksam 
gemacht worden, durch welche die englische Regierung veranlaßt 
werden sollte, bei der Verzollung der in Süd-Afrika eingehen— 
den Waaren das Ausland ungünstiger als das Mutterland zu 
behandeln. Das Direktorium beschloß, diese Angelegenheit dem 
Reichskanzler zu unterbreiten. Dieser erwiderte darauf, daß 
die kaiserliche Regierung der angeregten Frage schon seit längerer 
Zeit ihr Interesse zugewendet habe und sie mit Aufmerksam— 
keit verfolge. 
Nach Anmerkung 2 des Artikels „Taschentücher“ im amt— 
lichen Waarenverzeichniß wurden Taschentücher, die mit Hohlsäumen 
versehen waren, bei der Einfuhr ebenso wie die Stoffe, aus denen 
sie bestanden, verzollt; beispielsweise Taschentücher aus Leinen zu 
einem Zoll von 120 Mark für 100 Kilogramm. Durch Verord— 
nung des Reichsschatzamtes vom 29. Dezember 1899 wurden mit 
künstlichen Hohlsäumen versehene Taschentücher als Stickereien mit 
einem Zollsatz von 300 Mark für 100 Kilogramm belegt. Die 
Handelskammer zu Plauen hatte bei dem Reichsschatzamt die 
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