2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A Handels- u. Zollpolitik. 585
tarif sein würde, wenn er für die gesammte Industrie aufgestellt
wäre. Um dieser durchaus unrichtigen Auffassung entgegenzutreten,
veröffentlichte der Geschäftsführer Bueck in dem Organ des
Centralverbandes, der „Deutschen Industrie-Zeitung“, Nr. 33 vom
15. August 1901 einen Artikel, in dem die Aufgaben der Handels—
politik des Reiches, die mit dem Zolltarif zu verfolgenden Ziele
und die Stellung der im Centralverbande vereinigten Industrien
gegenüber dem veröffentlichten Tarifentwurf erörtert war. In dem
vorletzten Absatz des Artikels war gesagt, die Industrie habe hin⸗
sichtlich der Höhe der Zollsätze die Bedingung gestellt, daß sie mit
dem Interesse der Gesammtheit vereinbar seien und den Abschluß
langfristiger Handelsverträge nicht hinderten, denn die Industrie
habe sich entschieden für die unbedingte Nothwendigkeit solcher
Verträge ausgesprochen. Da auch die Reichsregierung diese Noth—
wendigkeit anerkannt habe, werde es die Aufgabe der Unterhändler
sein, die Grenze zu finden und festzustellen, auf welcher die Ver—
ständigung der verschiedenen Interessenten, der Landwirthschaft, der
Industrie, der Gesammtheit und auch des Auslandes möglich er—
scheine. Auf diese Darlegungen bezugnehmend lautete der letzte
Absatz des Artikels wie folgt:
„Dieser Aufgabe tritt die Bestimmung im 8 1Absatz 2
des Entwurfes eines Zolltarifgesetzes im gegebenen Falle
als wesentliches Hinderniß entgegen. Hier werden für Roggen,
Weizen und Spelz, für Gerste und Hafer Sätze von 5, 5,50, 3 und
5 Mark vorgesehen, mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß sie im
Wege der Verhandlung nicht ermäßigt werden sollen. Diese Be—
stimmung besagt nichts mehr und nichts weniger, als daß, wenn
die vermerkten Sätze bei den Verhandlungen nicht zu erreichen sind,
der Abschluß von Handelsverträgen zu unterbleiben hat. Damit
stellt sich diese Bestimmung in Gegensatz zu den Interessen der
Industrie und Gesammtheit, nicht derart, daß jene Sätze als un—
vereinbar mit diesen Interessen erachtet würden; der größte und
bedeutendste Theil der deutschen Industrie wird gegen sie Einspruch
nicht erheben. Aber diese Industrie muß sich mit aller Entschieden—
heit dagegen erklären, daß diese Sätze im gegebenen Falle dem
Abschluß von Handelsverträgen als Hinderniß entgegengestellt werden.
Daher hält die Industrie eine entsprechende Abänderung des 81
des Entwurfes eines Zolltarifgesetzes bei dessen Fertigstellung durch
die Bundesregierungen für unabweislich.“