Full text: Erster Band (1. Band)

588 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
geschäftlicher Angelegenheiten und Erstattung des Berichtes des 
Geschäftsführes, in die Berathung des Hauptpunktes der Tages— 
ordnung „der Entwurf des Zolltarifgesetzes und der Beschluß des 
Direktoriums vom 9. August zum 8 1, Absatz 2 desselben“ eingetreten. 
Der Referent Bueck begann mit dem Hinweis auf die Ver— 
sammlung der Delegirten vom 5. Februar desselben Jahres, die sich 
mit allen vom Direktorium ergriffenen Schritten und Maßnahmen 
einverstanden erklärt und anerkannt hatte, daß alles geschehen sei, was 
geschehen konnte, indem das Direktorium den Reichsbehörden die Be— 
schlüsse des Ausschusses vom 19. Juni 1900 und diejenigen Wünsche 
und Forderungen, die von den Mitgliedern in dieser Sitzung und 
später schriftlich bei der Geschäftsstelle des Centralverbandes in Bezug 
auf das Tarifschema und die Tarifsätze geäußert worden waren, in 
einer systematischen Zusammenstellung mit Gründen versehen überreicht 
habe. Der Referent schilderte ferner die Vorgänge bis zu der 
Sitzung am 9. August und legte dann seine persönliche Ansicht über 
den in jener Sitzung gefaßten, den Absatz 2 des 81 des Zolltarif— 
gesetzes betreffenden Beschluß des Direktoriums dar. Der Text der 
in Rede stehenden Bestimmung sei absolut klar; die vier bezeichneten 
Positionen sollen durch „vertragsmäßige Abmachungen,“ also auf 
dem Wege der Verhandlungen über den Abschluß von Handels— 
verträgen und durch diesen Abschluß selbst, nicht ermäßigt werden. 
Ebenso klar wie der Wortlaut sei die Unumgänglichkeit der vom 
Direktorium gezogenen Schlußfolgerung, daß, wenn mit den ge— 
setzlich festgestellten Sätzen bei den Vertragsverhandlungen nichts 
erreicht werden könne, der Abschluß der Verträge unterbleiben müsse. 
Hieraus habe sich mit Nothwendigkeit der weitere Schluß ergeben 
müssen, daß die Bestimmung des 8 1 Absatz 2 des Tarifgesetzes 
unter Umständen geeignet sein könne, dem Abschluß von Handels— 
verträgen ein unüberwindliches Hinderniß entgegenzustellen, ihn 
absolut zu prohibiren. Durch diese Schlußfolgerungen habe das 
Direktorium zu der Ueberzeugung geführt werden müssen, daß die 
in Rede stehende Bestimmung mit dem Interesse der Industrie un— 
vereinbar sei. In vollkommener Uebereinstimmung mit dem Direk— 
torium habe die Delegirtenversammlung vom 5. Februar den 
Abschluß von Handelsverträgen auf eine thunlichst lange Zeit im 
Interesse des deutschen Wirthschaftslebens für unbedingt nothwendig 
erachtet, und um diese Nothwendigkeit möglichst nachdrücklich zu 
betonen, sei von ihr damals diese Erklärung an die Spitze ihrer
	        
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