2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. A. Handels- u. Zollpolitik. 589
Resolution gestellt worden. Als einzig richtige Folge dieses Be—
schlusses der Delegirtenversammlung und seiner von der Bedeutung
des theilweisen Doppeltarifes wie aller unabänderlich festgesetzten
Minimalsätze überhaupt gewonnenen Ueberzeugung, habe das Direk—
torium dazu gelangen müssen, Stellung gegen die in Rede stehende
Bestimmung des Zolltarifgesetzes zu nehmen, sie für unvereinbar
mit den Interessen der Industrie zu erklären, eine entsprechende
Aenderung des 8 1 des betreffenden Gesetzentwurfes zu verlangen
und einen dementsprechenden Beschluß zu fassen. Dabei sei sich
das Direktorium vollständig klar darüber gewesen, daß es mit
diesem Beschluß das Verhältniß, welches zwischen dem Central—
verband und der Landwirthschaft bestanden habe, in keiner Weise
alterire. Von seiner Begründung an und seit seinem Eintritt ins
öffentliche Leben habe der Centralverband die Solidarität der
Interessen auf seine Fahne geschrieben und unter dieser Devise ge—
kämpft. In dieser Erkenntniß der Solidarität aller Erwerbszweige
habe der Centralverband auch stets die Interessengemeinschaft
zwischen Industrie und Landwirthschaft anerkannt. Dieser Ueber—
zeugung habe er auch Ausdruck gegeben vor dem Abschluß des
Handelsvertrages mit Oesterreich, und auch die Delegirten-Ver—
sammlung vom 5. Februar habe dies zum Ausdruck gebracht, als
sie beschlossen habe: „Die Versammlung der Delegirten erkennt insbe—
sondere an, daß die gegenwärtige schwierige Lage der Landwirthschaft
eine ausreichende Erhöhung der Getreidezölle erfordert, sie muß aber
erwarten, daß die Erhöhung nur in solchem Umfange erfolge,
welcher mit dem Gemeinwohl vereinbar ist und insbesondere den
Abschluß langfristiger Handelsverträge nicht ausschließt.“
Diese Resolution habe das Direktorium sich bei dem Beschluß
vom 9. August zur Richtschnur dienen lassen, und es sei über—
zeugt gewesen, daß es im Sinne dieser Resolution und im
Sinne der übergroßen Mehrheit der Mitglieder des Central—
verbandes gehandelt habe. Es habe der Landwirthschaft auch noch
ein weiteres Zugeständniß dadurch gemacht, daß es erklärt habe, gegen
die Höhe der Sätze in der Bestimmung des Tarifgesetzes 81
Absatz 2 habe das Direktorium nichts einzuwenden, es würde
vielmehr zufrieden sein, wenn erreicht werden könnte, daß bei dem
Abschluß von Handelsverträgen unter diese Sätze nicht gegangen
würde. Auf den am vergangenen Tage von dem Direktorium ihm
ertheilten Auftrag verweisend, bezeichnete der Referent es als seine