Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 31
So blieb der Zolltarif, abgesehen von kleinen und un—
wesentlichen Abänderungen, unverändert bestehen; ganz besonders
der Tarif für Garne. Durch diesen Ausgang der Generalkonferenz
von 1845 veranlaßt, richtete die preußische Regierung anfangs
Februar 1846 an alle Vereinsregierungen eine Denkschrift über die
Tarifirung des baumwollenen und leinenen Garnes, worin sie fragte,
ob die Vereinsregierungen gesonnen seien, das bisherige Tarifsystem
des Zollvereins zu verlassen und ein neues anzunehmen, und ob
sie geneigt wären, in eine neue Berathung des Gegenstandes ein⸗
zutreten. Die Regierungen gingen hierauf ein, und demgemäß
wurde die 8. Generalkonferenz in Berlin am 8. Juni 1846 eröffnet.
Die Ansichten über die Erhöhung der Garnzölle gruppirten sich
übrigens im wesentlichen in derselben Weise wie bei der vorigen
Konferenz. Sachsen brachte den prinzipiellen Antrag ein, von einer
Erhöhung der Einfuhrzölle für Garne gänzlich Abstand zu nehmen.
Es begründete diesen Antrag mit dem Hinweise darauf, daß von
dem Augenblick an, wo nicht mehr von einer bedeutenden Zoll—
erhöhung auf Garne mit Anwendung von Rückzöllen, sondern nur
von einer mäßigen Erhöhung des Eingangszolles die Rede sei,
der eigentliche Zweck der Maßregel verfehlt erscheine, denn ein
derart mäßiger Zoll würde nicht hinreichen, um die betreffende
Industrie zu heben und neue Unternehmungen ins Leben zu rufen,
während andererseits die Weberei Schaden leiden müßte. Dieser
Argumentation schlossen sich auch die Führer der Schutzzollpartei
an, indem sie halbe Maßregeln für verfehlt erklärten.
Die Konferenz verlief viel ruhiger als diejenige in
Karlsruhe, und schon am 29. Juli waren die Verhandlungen soweit
vorgeschritten, daß sämmtliche Tarifpositionen festgestellt werden
konnten. Auch Sachsen hatte in der Garnfrage nachgegeben, und
Bayern hatte seinen Vorbehalt wegen der Eisenzölle zurück—
genommen. Die wichtigsten Ergebnisse dieser am 17. August 1846 ge⸗
schlossenen Konferenz waren: die Erhöhung des Eingangszolles für
Leinengarn und Zwirn, sowie für die verschiedenen Arten Leinengewebe
und die Erhöhung des Zolles für rohes, ein- und zweidrähtiges
Baumwollengarn vom 1. Januar 1847 an von 2 auf 3 Thaler
unter Beibehaltung aller übrigen für die verschiedenen Unterabthei⸗
lungen dieses Erzeugnisses bestehenden Zollsätze.
Die preußische Regierung hatte der Konferenz eine besondere
Denkschrift über das Konsulatswesen übergeben und in derselben