Full text: Erster Band (1. Band)

Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 39 
wenn für letztere ein gleichmäßiger ausgiebiger Zollschutz an den 
Grenzen der gegenseitigen Zollgebiete gegen die nicht zu denselben 
gehörenden Länder zu erzielen wäre; 
b) die freie Durchfuhr durch die deutschen Staaten nach 
Oesterreich und umgekehrt; 
o) eine durchgreifende wechselseitige Erleichterung und Unter— 
stützung in der Grenzbewachung; 
q) Regelung der Flußschiffahrt und Ermäßigung der Flußzölle; 
s) Regelung der gemeinsamen Post⸗, Eisenbahn⸗, Telegraphen— 
und Dampfschiffahrtslinien. 
Ob zur Beschleunigung des Eintritts dieser ersten Periode 
noch andere Gegenstände zu verhandeln seien, sollte der Ent— 
scheidung der Zollkommission überlassen bleiben. Im übrigen war 
in der Denkschrift ausgeführt, wie der Uebergang zur völligen 
Zolleinigung in drei bis vier Jahren seitens Oesterreich gedacht sei. 
Am Schlusse der Denkschrift war der ganze Plan der kaiser— 
lichen Regierung nochmals in folgender Weise zusammengefaßt: 
1. Allseitige unmittelbare Reform des Zollwesens, wie in 
Oesterreich, so auch in den verschiedenen deutschen Handelsgebieten, 
im Sinne eines nationalen Schutzzollsystems zu dem Ziele, den 
Abschluß der Zolleinigung zwischen Deutschland und Oesterreich zu 
erleichtern und herbeizuführen. 
2. Zur Verständigung über die geeigneten dahin führenden 
ii Wege und Maßregeln, sowohl was das möglichst gleiche Zolltarif— 
b system gegen das allen gemeinsame Ausland als was die gleich— 
artigen, zweckmäßigen, gleich strengen und korrekten Erhebungs— 
ile normen betrifft, tritt binnen kürzester Zeit eine allgemeine Zoll— 
n. konferenz zusammen, zu welcher Oesterreich und die verschiedenen 
n deutschen Handelsgruppen ihre Bevollmächtigten und Stellvertreter 
ad mit genügender Vollmacht absenden. 
e 3. Außer diesem allgemein leitenden Zwecke liegen dieser Zoll⸗ 
konferenz noch folgende Aufgaben zu erfüllen ob: 
3 a) Sofort alle thunlichen wechselseitigen Erleichterungen im 
Grenzverkehr bei der Ein-⸗, Aus- und Durchfuhr sowie in der 
le: Grenzbewachung einzuleiten. 
b) Die Fluß- und Seeschiffahrt nach übereinstimmenden Grund— 
sse sätzen zu regeln, gleiche Behandlung der Schiffe auf den Flüssen 
e. und in den beiderseitigen Häfen.
	        
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