Full text: Erster Band (1. Band)

10 Der Centralverband 1876 — 1901. 
c) Erleichterung im gegenseitigen Austausche der eigenen 
Erzeugnisse anzubahnen, indem bei solchen, welche durch einen 
gleichen Grenzzoll gegen das allgemeine Ausland und die fremde 
Konkurrenz zu schützen sind, und die sich daheim einer ziemlich 
gleichen Ausbildung erfreuen, allmählich bis zu völliger Zollfreiheit 
im Innern vorgegangen werden kann. Alle einheimischen Roh— 
erzeugnisse, Nahrungsstoffe und verschiedene Halbfabrikate werden 
dagegen dem zollfreien Austausche sofort übergeben. Hinsichtlich 
der Halbfabrikate und der Fabrikate eigener Erzeugung, welchen 
freier Zugang anfänglich unter Begleitung von Ursprungszeugnissen 
gewährt werden wird, müssen jedoch die schützenden Zölle auf die 
gleichartigen Waaren des Auslandes festgestellt werden. 
d) Eine Verständigung auch über die einer gemeinsamen 
Handels- und Schiffahrtspolitik nach außen zu Grunde zu legenden 
Prinzipien sowie über den Modus einer gemeinsamen kommerziellen 
Vertretung im Auslande und eines gemeinschaftlichen Abschlusses 
von Handelsverträgen. 
e) Eine weitere Vereinbarung in Bezug auf Post⸗, Eisenbahn— 
und Telegraphenwesen, Handelsstraßen, Dampfschiffahrtslinien ꝛc. 
einzuleiten. 
t) Endlich Vorbereitung und Ausarbeitung eines allgemeinen 
österreichisch-deutschen Zolltarifs. 
4. Der genannten Zollkonferenz oder, bestimmter ausgedrückt, 
der für mehrere Jahre ständigen österreichisch-deutschen Zollkommission 
wird die Befugniß eingeräumt, behufs der geeigneten Durchführung 
ihrer Aufgaben Spezialkommissionen zu ernennen, Erhebungen zu 
veranstalten, gutachtlichen Beirath einzuholen und Sachverständige 
zu vernehmen. 
Schließlich spricht Freiherr von Bruck namens der öster— 
reichischen Regierung die Ansicht aus, daß die Anbahnung und die 
geeignete Leitung des ganzen Vollzugs des Zolleinigungswerkes in 
die Hände der als deutsches Centralorgan bestellten Bundes— 
kommission zu legen sein werde. Die kaiserlich königlich öster— 
reichischẽ Regierung stelle daher den Antrag an die provisorische 
deutsche Bundeskommission: es möge derselben gefallen, sofort eine 
Zollkonferenz aus Bevollmächtigten deutscher Staaten zu Berathung 
der Zoll- und Handelsfrage zu veranlassen. 
Unter dem 30. Mai 1850 richtete die österreichische Regierung 
eine erneute Denkschrift über die Zollverfassung und Handelspolitik
	        
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