Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 49
wurde. Dazu mag der Umstand beigetragen haben, daß sie
nicht in Hannover oder Berlin, sondern in Magdeburg geführt
wurden. Sie nahmen in der That einen so schnellen Verlauf, daß
der Anschlußvertrag bereits am 7. September 1851 von den beider—
seitigen Ministern in Berlin unterzeichnet und am 11. September
ausgewechselt werden konnte.
Noch an demselben Tage theilte Preußen den Vertrag mit
einer Denkschrift den Zollvereinsregierungen mit, ohne jedoch daran
irgend einen Antrag wegen einer Erklärung oder des Beitrittes
zum Vertrage zu knüpfen. Die Vereinsregierungen beschränkten
sich daher in ihren Antworten vorläufig auf einfache Empfangs—
bescheinigungen.
Preußen hatte in dem Vertrage Hannover höchst bedeutende
materielle und finanzielle Vortheile eingeräumt, die in den bis—
herigen Verhältnissen des Zollvereins ohne Beispiel waren.
Es war Hannover gestattet, bei sich den freien Salzhandel
fortbestehen zu lassen, während in den übrigen Zollvereinsstaaten
das Salzmonopol bestand. Seinen Seestädten waren freie Entrepots,
für Emden, Harburg, Geestemünde und die hannoverschen Inseln
Zollausschluß gewährt. Seinen Schiffen ward in Preußen die lange
vergebens erstrebte Cabotage gestattet. Seine niedrige Biersteuer,
seine hohen Chausseegelder waren ihm belassen. Die Einzelzölle für
viele der wichtigsten Artikel sollten vermindert, seine nach Hamburg,
Altona und Bremen ausgeführten Bergwerks- und landwirthschaft—
lichen Produkte sollten zollfrei wieder zurückgehen dürfen. Es ward
ihm Befreiung von aller Nachsteuer sowie zollfreie Einfuhr alles
zur Vollendung seiner Eisenbahnen erforderlichen Eisens gestattet.
Seinen Schiffsbauern wurden Prämien als Vergütung der durch
die höheren Zölle auf Metalle beim Bau erwachsenden Mehr—
anlagen zugesichert, und trotz aller dieser großen und für die Ver—
n einseinnahmen schwer ins Gewicht fallenden Begünstigungen ward
Hannover noch ein Präcipuum an diesen Einnahmen von vollen
75 pCt. gewährt.
Der Vertrag selbst war von Preußen weder im Namen des
Zollvereins abgeschlossen, noch enthielt er irgend eine Bestimmung,
3 welche auf die Zustimmung der übrigen Vereinsregierungen Bezug
genommen hätte; Preußen konnte ihn daher nur dadurch zur that—
sächlichen Geltung bringen, daß es bei dem bevorstehenden Ablauf
der Vereinsverträge am 31. Dezember 1853 die Annahme dieses