Einleitung: Politik und Zoll- u. Handelsgesetzgebung. 53
Bayern, Sachsen und anderen Vereinsstaaten, hegte aber Bedenken
gegen sofortige Verhandlungen mit Oesterreich, ließ sich indeß
gleichwohl bestimmen, eine auch die letzteren nicht ausschließende
Erklärung in Wien abzugeben.
Während des Verlaufes dieser Verhandlungen kündigte Preußen
durch Schreiben vom 15. November 1851 an sämmtliche Vereins—
staaten die Zollvereinsverträge auf den 1. Januar 1854. Um eine
im allseitigen Interesse liegende Entscheidung herbeizuführen, lud
Preußen die Vereinsregierungen schon für den Beginn des Jahres
1852 zu Konferenzen nach Berlin ein. Trotz dieser Einladung
fanden die nächsten Verhandlungen über die handelspolitischen
Fragen doch nicht in Berlin, sondern in Wien statt.
Durch Patent vom 6. November 1851 war in Oecsterreich ein
n neuer Zolltarif eingeführt worden. Kurz darauf, am 25. November,
n wurden sämmtliche deutschen Bundesstaaten von der österreichischen Re—
if gierung zu Unterhandlungen über einen auf der bereits bekannt gegebe—
nen Grundlage abzuschließenden Zoll- und Handelsvertrag eingeladen.
r Außerdem aber hatte die österreichische Regierung gleichzeitig
n an Bayern, Sachsen und Württemberg vertraulich Anträge für
ir besondere Fälle gestellt, als welche bezeichnet wurden:
n 1. die Weigerung Preußens und der mit ihm gehenden
n Staaten, in eine nähere Verbindung mit Oesterreich einzutreten;
z⸗ 2. das Drängen auf Zollsätze, welche dem vorhandenen
m Schutzbedürfniß der Industrie entgegen wären;
ch 3. das Bestehen auf Aenderungen in der Organisation des Zoll—
vereins, welche die Selbständigkeit der Mitglieder gefährden würden;
4. die Weigerung, in dem Vertrage mit Hannover die das
er finanzielle Interesse der übrigen Vereinsstaaten gefährdenden Be—
en stimmungen abzuändern.
ig Die Verhandlungen, zu denen Oesterreich unter dem 26. No⸗
sle vember 1851 eingeladen hatte, sollten am 2. Januar 1852 in Wien
ich eröffnet werden. Preußen lehnte die Theilnahme an diesen Verhandlungen
ich bereits unter dem 6. Dezember 1851 für jetzt und bis zur erfolgten
r⸗ neuen Feststellung des Zollvereins ab, da, wenn sie eine erhebliche
en Wirkung haben sollten, eine von Zwischenfällen unabhängige Dauer
nd des Ergebnisses gesichert sein müsse. Eine solche Sicherheit sei nicht
id⸗ vorhanden, und sie könne erst nach Abschluß der Verhandlungen
nit über die Fortdauer des Zollvereins gewonnen werden.