2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 71
ur Abhilfe nicht herrschte, hatte der Umstand, daß bei den meisten Unfällen
verschiedene Ursachen in oft schwer zu erkennendem Maße zusammen—
en Veran— wirkten, zur Folge, daß der Arbeiter den Unfall ausschließlich irgend
lten, durch einem, dem Arbeitgeber zur Last fallenden Mangel des Betriebes
u eure beimaß, während der Arbeitgeber ihn ebenso bestimmt auf eine
en hätten, Unfolgsamkeit oder Leichtfertigkeit des Arbeiters zurückzuführen suchte.
setzes vom Diese Meinungsverschiedenheit führte in der Regel zur Beschreitung
f die Ver— des Rechtsweges. Dabei wurden die Arbeiter durch die Furcht
von Eisen— vor den Kosten nicht zurückgeschreckt, da sie in der Regel im Armen—
ud Körper— recht klagten. Die gewöhnlich sehr hoch gestellten Ansprüche der
Arbeiter wurden von dem Arbeitgeber, aus Furcht vor den Folgen,
ei (GGrube) meistens zurückgewiesen. Früher hatte in vielen Fällen der Arbeit—
tigter oder geber seinem im Dienst verunglückten Arbeiter, aus Billigkeits—
Betriebes oder Humanitätsrücksichten, in irgend einer Form eine nach den
chulden in Umständen bemessene Unterstützung gewährt; jetzt führte die Ver—
ie Körper— schiedenartigkeit der Auffassung dazu, daß der Arbeiter, auf ein
durch ent⸗ vermeintliches Recht gestützt, die volle Entschädigung für seine
verlorene oder geminderte Erwerbsfähigkeit forderte, während der
Zustände Arbeitgeber gleichfalls in vollem Recht zu sein glaubte, wenn er
hrt. Sie jede Verpflichtung in Abrede stellte. Die Folge war meistens, daß,
werblichen nach einem langwierigen Prozesse, entweder der Arbeitgeber zu einer
rpflichtung Entschädigung verurtheilt wurde, die er als eine unbillige ansah,
ternehmers oder der Arbeiter auch derjenigen Unterstützung verlustig ging, die
ylthat des ihm unter anderen Umständen auf Grund des Pflichtgefühls oder
n an sich Wohlwollens des Arbeitgebers zutheil geworden wäre. Durch der—
den durch artige Vorgänge wurde Erbitterung zwischen Arbeitgeber und
durch un⸗ Arbeitern hervorgerufen und mit jedem neuen Falle der Boden
und der für eine gütliche Verständigung in künftigen Streitfällen dieser und
n Schuld⸗ anderer Art immer mehr untergrahen.
enntlichkeit Zur Vermehrung der Prozesse über die Entschädigungs—
äufig und ansprüche trug auch die damalige Gestaltung der Unfall—
den Unfall versicherung durch Privatgesellschaften bei, die zu diesem
n, der sie, besonderen Zwecke auf Gegenseitigkeit oder von Aktiengesellschaften
aren, zur begründet waren. Diese Gesellschaften durften aus Geschäftsrück—
sichten nur für solche Entschädigungen Deckung leisten, zu denen der
setzes die Versicherungsnehmer, d. h. der Betriebsinhaber, durch das Haft⸗
ung ohne pflichtgesetz unzweifelhaft verpflichtet war. Daher konnten sie diesem
ing durch die Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der
nschauung erhobenen Ansprüche nicht überlassen. Sie konnten auch bei ihren