Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 79 
en, wie berechtigt war oder nicht, kann hier, wo es sich nur um die Dar— 
Bei der stellung der Stimmungen handelt, nicht untersucht werden. 
tgesetzes Der Anschein der Berechtigung mag in der Thatsache gelegen 
erungs— haben, daß gegenüber dem Arbeitgeber der Arbeiter als der 
e Ent—⸗ schwächere und hilfsbedürftigere Theil angesehen und demgemäß 
lt war. behandelt wurde. 
ar dem In jedem Falle hatten weder die Arbeitgeber noch die 
ennung Arbeiter Veranlassung, mit dem durch das Gesetz geschaffenen 
gungs⸗ Zustande zufrieden zu sein; denn dieses Gesetz stellte weder die 
immer Arbeiter gegen die wirthschaftlichen Folgen der mit ihrem Berufe 
seiner verbundenen Gefahren sicher, noch verhinderte es, daß unter 
nspruch Umständen der Arbeitgeber durch die Haftpflicht in übermäßiger 
erhält⸗ Weise belastet wurde. Das Gesetz hatte vielmehr, statt die erhoffte 
beitern Verbesserung des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeiter 
en An⸗ herbeizuführen, in entgegengesetzter Weise gewirkt. Es hatte im Ganzen 
llendste eine Lage geschaffen, deren Beseitigung im Interesse beider Kreise 
sie ihm der Bevölkerung gleich wünschenswerth erschien. Die bedauerlichen, 
unter durch das Haftpflichtgesetz herbeigeführten Zustände wurden von 
den Industriellen schwer empfunden. Man sann auf Abhilfe. 
je des 
zs war Der Geheime Kommerzienrath Baare, Generaldirektor des 
n oder Bochumer Vereins für Bergbau und Gußstahlfabrikation in Bochum, 
— hatte dem Staatsminister Hoffmann, auf dessen Wunsch, unter 
vollen dem 30. April 1880 ein Promemoria, betreffend Versicherung 
hielten der Arbeiter gegen Unfall und Beschädigungen während der Arbeit 
ich für beim Bergbau, bei der Industrie und sonstiger Gewerbethätigkeit, 
sie in sowie bei der Landwirthschaft“ überreicht. Baare ging von der 
⸗ oder Ansicht aus, daß die deutsche Gewerbethätigkeit, neben den durch 
ar der das bestehende Haftpflichtgesetz ihr auferlegten Lasten, nicht auch 
t, daß noch die Pflicht der Altersversorgung, d. h. die Kosten einer Ver— 
en zur sicherung der Arbeiter für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, auch 
Fällen wenn diese nicht durch üußere Verletzungen während der Arbeit 
upflege hervorgerufen sei, tragen könne. Er sprach daher seine Ueber— 
zeugung dahin aus, daß, unter Abänderung des bestehenden 
Kreise Haftpflichtgesetzes, eine Entschädigung aller im Dien ste 
n Be Anderer beschädigten Arbeiter gesetzlich festgestellt werden 
dieser könnte, und zwar für den Todesfall, für dauernde Invalidität 
Richter oder Halbinvalidität, sowie für zeitweise Erwerbsunfähigkeit. 
assung Baare äußerte dann seine Bedenken gegen die Einführung
	        
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