2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 79
en, wie berechtigt war oder nicht, kann hier, wo es sich nur um die Dar—
Bei der stellung der Stimmungen handelt, nicht untersucht werden.
tgesetzes Der Anschein der Berechtigung mag in der Thatsache gelegen
erungs— haben, daß gegenüber dem Arbeitgeber der Arbeiter als der
e Ent—⸗ schwächere und hilfsbedürftigere Theil angesehen und demgemäß
lt war. behandelt wurde.
ar dem In jedem Falle hatten weder die Arbeitgeber noch die
ennung Arbeiter Veranlassung, mit dem durch das Gesetz geschaffenen
gungs⸗ Zustande zufrieden zu sein; denn dieses Gesetz stellte weder die
immer Arbeiter gegen die wirthschaftlichen Folgen der mit ihrem Berufe
seiner verbundenen Gefahren sicher, noch verhinderte es, daß unter
nspruch Umständen der Arbeitgeber durch die Haftpflicht in übermäßiger
erhält⸗ Weise belastet wurde. Das Gesetz hatte vielmehr, statt die erhoffte
beitern Verbesserung des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeiter
en An⸗ herbeizuführen, in entgegengesetzter Weise gewirkt. Es hatte im Ganzen
llendste eine Lage geschaffen, deren Beseitigung im Interesse beider Kreise
sie ihm der Bevölkerung gleich wünschenswerth erschien. Die bedauerlichen,
unter durch das Haftpflichtgesetz herbeigeführten Zustände wurden von
den Industriellen schwer empfunden. Man sann auf Abhilfe.
je des
zs war Der Geheime Kommerzienrath Baare, Generaldirektor des
n oder Bochumer Vereins für Bergbau und Gußstahlfabrikation in Bochum,
— hatte dem Staatsminister Hoffmann, auf dessen Wunsch, unter
vollen dem 30. April 1880 ein Promemoria, betreffend Versicherung
hielten der Arbeiter gegen Unfall und Beschädigungen während der Arbeit
ich für beim Bergbau, bei der Industrie und sonstiger Gewerbethätigkeit,
sie in sowie bei der Landwirthschaft“ überreicht. Baare ging von der
⸗ oder Ansicht aus, daß die deutsche Gewerbethätigkeit, neben den durch
ar der das bestehende Haftpflichtgesetz ihr auferlegten Lasten, nicht auch
t, daß noch die Pflicht der Altersversorgung, d. h. die Kosten einer Ver—
en zur sicherung der Arbeiter für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, auch
Fällen wenn diese nicht durch üußere Verletzungen während der Arbeit
upflege hervorgerufen sei, tragen könne. Er sprach daher seine Ueber—
zeugung dahin aus, daß, unter Abänderung des bestehenden
Kreise Haftpflichtgesetzes, eine Entschädigung aller im Dien ste
n Be Anderer beschädigten Arbeiter gesetzlich festgestellt werden
dieser könnte, und zwar für den Todesfall, für dauernde Invalidität
Richter oder Halbinvalidität, sowie für zeitweise Erwerbsunfähigkeit.
assung Baare äußerte dann seine Bedenken gegen die Einführung