Full text: Zweiter Band (2. Band)

80 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
von Arbeiter-Pensionskassen, die jedoch von ihm nicht unbedingt 
zurückgewiesen wurden. Seine Bedenken, die sich auch gegen die 
Einführung von Wittwen- und Kinderunterstützungskassen richteten, 
gingen aus der Befürchtung hervor, daß sich die Ansprüche auf 
Pension und Unterstützung in ungeahntem Maße erhöhen würden 
und die Industrie diese Lasten nicht würde tragen können. le 
Diese Befürchtung war wohl erklärlich bei einem Manne, 
der, als verantwortlicher Leiter eines der größten deutschen Werke 
der Montan-Industrie, unter der langjährigen Krisis der 70er 5 
Jahre gelitten und unter schweren Sorgen gegen sie angekämpft be 
hatte. Auf den Umstand, daß die Industriellen überhaupt 
noch unter dem Eindruck jener Krisis standen, während n 
deren Verlauf sie, unter empfindlichen Verlusten, den mn 
harten Kampf um ihre Existenz zu führen gehabt hatten, n 
muß, bei Beurtheilung ihrer Haltung gegenüber der 
neuen sozialpolitischen Gesetzgebung, von vornherein 
ganz besonders hingewiesen werden. Bei Würdigung dieses 
Umstandes wird einerseits erklärlich, daß die Industriellen nur n 
zaghaft an die Uebernahme neuer, größerer Lasten herantraten G 
und mahnend ein vorsichtiges Vorgehen auf dem zum größten 
Theile unbekannten Gebiete befürworteten. Andererseits wird, in 
wohlwollender Berücksichtigung jenes Umstandes, den Industriellen vn 
für ihr weitgehendes Entgegenkommen gegenüber der in Rede er 
stehenden Gesetzgebung und der von ihnen geleisteten Beihilfe zu B 
deren schneller und erfolgreicher Durchführung, Anerkennung nicht son 
versagt werden können. er 
Baare besprach weiter in seinem „Promemoria“ die nic 
hier bereits dargelegten Mängel des Haftpflichtgesetzes. Er be— Ar 
stätigte dabei ausdrücklich und belegte es mit Beispielen, daß die 
Bestimmungen der 58 6 und J des Hafftpflichtgesetzes, nach denen gese 
der Richter über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen, geri 
unter Berücksichtigung des gesammten Inhaltes der Verhandlungen, un 
nach freier Ueberzeugung und über die Höhe des Schadens 
nach freiem Ermessen zu erkennen berechtigt sei, zu argen hei 
Mißbräuchen geführt hätten.“) that 
)Baare verwies als Beispiel auf ein Erkenntniß, in welchem, obwohl 
ein nachweisbares Verschulden des Arbeitgebers nicht vorlag, dem Kläger 
doch eine Entschädigung aus dem Grunde zugesprochen worden war, daß weit 
nicht der eigentliche Verklagte, sondern die hinter ihm stehende Versicherungs⸗ noch
	        
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