80 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
von Arbeiter-Pensionskassen, die jedoch von ihm nicht unbedingt
zurückgewiesen wurden. Seine Bedenken, die sich auch gegen die
Einführung von Wittwen- und Kinderunterstützungskassen richteten,
gingen aus der Befürchtung hervor, daß sich die Ansprüche auf
Pension und Unterstützung in ungeahntem Maße erhöhen würden
und die Industrie diese Lasten nicht würde tragen können. le
Diese Befürchtung war wohl erklärlich bei einem Manne,
der, als verantwortlicher Leiter eines der größten deutschen Werke
der Montan-Industrie, unter der langjährigen Krisis der 70er 5
Jahre gelitten und unter schweren Sorgen gegen sie angekämpft be
hatte. Auf den Umstand, daß die Industriellen überhaupt
noch unter dem Eindruck jener Krisis standen, während n
deren Verlauf sie, unter empfindlichen Verlusten, den mn
harten Kampf um ihre Existenz zu führen gehabt hatten, n
muß, bei Beurtheilung ihrer Haltung gegenüber der
neuen sozialpolitischen Gesetzgebung, von vornherein
ganz besonders hingewiesen werden. Bei Würdigung dieses
Umstandes wird einerseits erklärlich, daß die Industriellen nur n
zaghaft an die Uebernahme neuer, größerer Lasten herantraten G
und mahnend ein vorsichtiges Vorgehen auf dem zum größten
Theile unbekannten Gebiete befürworteten. Andererseits wird, in
wohlwollender Berücksichtigung jenes Umstandes, den Industriellen vn
für ihr weitgehendes Entgegenkommen gegenüber der in Rede er
stehenden Gesetzgebung und der von ihnen geleisteten Beihilfe zu B
deren schneller und erfolgreicher Durchführung, Anerkennung nicht son
versagt werden können. er
Baare besprach weiter in seinem „Promemoria“ die nic
hier bereits dargelegten Mängel des Haftpflichtgesetzes. Er be— Ar
stätigte dabei ausdrücklich und belegte es mit Beispielen, daß die
Bestimmungen der 58 6 und J des Hafftpflichtgesetzes, nach denen gese
der Richter über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen, geri
unter Berücksichtigung des gesammten Inhaltes der Verhandlungen, un
nach freier Ueberzeugung und über die Höhe des Schadens
nach freiem Ermessen zu erkennen berechtigt sei, zu argen hei
Mißbräuchen geführt hätten.“) that
)Baare verwies als Beispiel auf ein Erkenntniß, in welchem, obwohl
ein nachweisbares Verschulden des Arbeitgebers nicht vorlag, dem Kläger
doch eine Entschädigung aus dem Grunde zugesprochen worden war, daß weit
nicht der eigentliche Verklagte, sondern die hinter ihm stehende Versicherungs⸗ noch