2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 81
ibedingt Nach der Kritik des Haftpflichtgesetzes ging Baare in seinem
en die „Promemoria“ zur Erörterung der Frage über, in welcher Höhe
ichteten, Entschädigungen bei Todes-, Invaliditäts- und Halbinvaliduats—
che auf fällen zulässig erscheinen, d. h. von den Verpflichteten getragen
würden werden könnten. Er ging hierbei von der Voraussetzung aus, daß
kein Grund vorliege, den Arbeiter in eine „eximirt“ günstige Lage
Manne. zu versetzen, ihn viel besser zu stellen, als Staatsbeamte oder
Werte Soldaten, die in ihrem Berufe verunglückten. Es müsse zunächst
r Oer für alle Fälle, auch wenn der beschädigte Arbeiter an dem Unfall
ekämpft keine Schuld getragen habe, eine Maximalrente festgesetzt werden, die
rhaupt in Industriebezirken 500 Mark Jahresbetrag nicht übersteigen dürfe,
ihrend in ländlichen oder anderen Bezirken, in denen die Arbeitslöhne
den niedriger und die Lebensbedürfnisse billiger seien, verhältnißmäßig
atten, niedriger bemessen werden müßte. An den Lohnverhältnissen der
r doer Arbeiter wies Baare dann weiter nach, daß dieser Maximalbetrag
herein des mittleren Jahreslohnes entsprechen würde. Vei anderen
dieses Personen (Beamten oder Dritten) sollte die Bemessung der Ent—
en nur schädigungssumme dem Gerichtshofe zustehen, jedoch innerhalb der
mntraten Grenze von , des Jahreseinkommens.
größten Die Kosten für die beiden von Baare ins Auge gefaßten
ird, in Versicherungsarten, nämlich die Versicherung gegen Tod und In—
striellen validität und gegen vorübergehende Erwerbsunfaͤhigkeit, berechnete
Mede er auf mindestens 25 Mark auf den Kopf des versicherten Arbeiters.
jilfe zu Baare vertrat die Ansicht, daß dieser Aufwand die Industrie,
g nicht sowie die Landwirthschaft zu schwer belasten würde. Deswegen gab
er anheim zu erwägen, ob die Aufbringung einer solchen Prämie
die nicht zul/, der Kommune, zu dem Arbeitgeber und zu / dem
Fr be⸗ Arbeiter aufzuerlegen wäre. Baare glaubte, daß bei dieser Ver—
aß die
denen gesellschaft zu zahlen habe. Dieses Erkenntniß eines süddeutschen Appellations—
ungen, gerichtes lautete wörtlich: „Nicht von entscheidender Bedeutung, aber doch
unterstützend für diese Auffassung, war im vorliegenden Falle die heute vom
umgen, beklagtischen Anwalt zugestandene, übrigens auch durch die dienstpolizeilichen
hadens Alten bestätigte Thatsache, daß die Beklagte gegen den in Rede stehenden Unfall
argen bei der Allgemeinen Unfallversicherungsbank in Leipzig versichert ist, daß also
thatsächlich nicht die Beklagte selbst, sondern nur diese Versicherungsgesellschaft,
welche durch den Bezug ihrer Prämie die entsprechende Ausgleichung bereits
obwohl erhalten habe, und noch erhält, für die Bezahlung jener Rente einzutreten hat.“
Kläger Baare bemerkte dazu, daß, wenn dem richterlichen Ermessen ein so
ar, daß weiter Spielraum gewährt werde, von einer eigentlichen Rechtsprechung kaum
erungs⸗ noch die Rede sein könne.