2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 83
eitgeber Friedrichsruh, den 18. September 1880.
eigenen Notizen über die wegen des Haftpflichtgesetzes statt—
höhung, gehabten Besprechungen.
1. Im ersten Absatz meiner Denkschrift ist zu ergänzen, daß
es sich einstweilen um alle gewerblichen, im Dienste Anderer durch
flichtige Unfall getöteten oder beschädigten und dadurch invalide resp. halb⸗
bringen, invalide gewordenen Arbeiter handeln soll.
erschul⸗ Der Fürst Reichskanzler war der Ansicht, daß zeitweise
üpfte er Erwerbsunfähigkeit erst nach Ablauf eines Monats (sich hatte
en dem ziemlich übereinstimmend vier Wochen vorgeschlagen) Gegenstand
schulden der Versicherung sein soll und daß zwischenzeitlich die bestehenden
z nach⸗ Krankenkassen einzutreten hätten.
duß 2. Die gesetzlich bestehende Haftpflicht soll in Bezug auf die
Arbeits— Höhe der Entschädigung verringert, dagegen in Bezug auf die
en-⸗ und Anwendung erweitert werden, entweder durch Versicherungszwang,
rkte er, der alle Unfälle einschließen soll, oder durch gänzlichen Wegfall
igfügige bezw. Erleichterung der bestehenden Haftpflicht fün diejenigen
erendes Arbeitgeber, welche ihre Arbeiter gegen alle Unfälle freiwillig ver—
och n sichern. Der gänzliche Wegfall der Haftpflicht würde von einar
Unfälle gewissen Höhe der Versicherungssumme abhängig sein müssen.
r i 3. Wird in der ad 2 gedachten Weise ein direkter oder
per indirekter Versicherungszwang unter Abänderung des jetzigen Haft—
ontrole pflichtgesetzes geübt, so erheischt die Pflicht der Staatsregierung,
n ind für Sicherstellung der betreffenden Abfindungs-Kapitalien oder
ulenzer Renten zu sorgen, und da weder die auf Gegenseitigkeit begründeten
Privatversicherungs-Anstalten, noch die spekulativen Aktien-Gesell—
fmann schaften auf lange Zeitdauer genügende Sicherheit gewähren, so
en. Es bleibt, nach Ansicht des Herrn Reichskanzlers, nur der Eintritt
reu des Staats, also gewissermaßen eine Staatsversicheruug, übrig,
gesetzes welche ganz kostenfrei oder doch äußerst billig verwaltet werden
g aller müßte. Hierbei soll die Begründung von kleineren Verbänden
Diese bis zu Provinzialverbänden oder von Verbänden gleichartiger
sruh bezw. gleichgefährlicher Arbeitszweige nicht ausgeschlossen sein, hinter
denselben aber zu Gunsten der versicherten Arbeiter der Staat stehen.
Baare 4. In Ermangelung einer namentlich für ein solches Zukunfts⸗
kungen projekt maßgebenden Statistik müssen interimistisch die Erfahrungssätze
u vor einer gut geleiteten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungs⸗
h: anstalt, z. B. der Leipziger Unfallbank resp. Genossenschaftbank, zum