Full text: Zweiter Band (2. Band)

84 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Anhalt genommen werden. Nach Ablauf einer gewissen Versuchszeit 
würden etwa sich ergebende Ausfälle für die Zukunft durch richtige n 
Normirung der Prämiensätze zu vermeiden, für die Vergangenheit 
aber durch „Abschreibungen“ zu decken sein. Hierbei bemerke ich, 
daß zuerst von einem eventuellen Ersatz aus Staatsmitteln die 9 
Rede war, hinterher aber von Seiten des Fürsten das Wort ru 
„Abschreibungen“ betont wurde, ohne daß über die Art der Ab— 
schreibungen ein Einverständniß herbeigeführt wurde. Es blieb in u 
dieser Hinsicht Unklarheit und würde m. E. in Aussicht zu nehmen 9 
sein, daß in solchen Fällen entweder eine Prämiennachzahlung oder ge 
eine Verminderung der Leistungen stattfinden müßte, wenn der ge 
Staat mit seinen Mitteln nicht eintreten soll. e 
5. Der Fürst Reichskanzler erkennt zweifellos an, daß die von re 
den Arbeitern zu der Versicherungsprämie zu leistenden Beiträge die 
dem Arbeitgeber als Lohnerhöhungen zur Last fallen werden. Er seil 
ist deshalb um so mehr der Ansicht, daß die Kommunen, indem de 
ihr Armen-Budget erleichtert wird, etwa mit einem Drittel zu den son 
Versicherungsprämien heranzuziehen sind, in welchem Falle dem bez 
Arbeitgeber, wenn ihm ein Drittel und dem Arbeiter ein Drittel der 
zufiele, immer noch der größte Theil zur Last fallen würde. Letzteres stel 
würde nach übereinstimmender Auffassung nicht der Fall sein, wenn nat 
es möglich wäre, eine gleichartige internationale Gesetzgebung herbei— zu 
zuführen, oder aber, wenn Produktion und Konsum im eigenen 
Lande sich deckten, was aber beides einstweilen unerreichbar ist. dee 
In letzterem Falle würde natürlich die Versicherungsprämie von Di⸗ 
dem ganzen konsumirenden Publikum getragen werden. Ich habe 
Werth darauf gelegt, diese Auffassung klar zu stellen. Ve— 
6. Der Fürst Reichskanzler wünscht die Ausarbeitung einer 
Vorlage, zunächst für das Königliche Handelsministerium, und hat Um 
mich ersucht, unter Zuziehung anderer geeigneter Sachverständiger, arfe 
eine solche Vorlage ihm thunlichst bald zu unterbreiten. Sollte u 
inzwischen die Absicht des Herrn Reichskanzlers, einen Beirath von 
Sachverständigen verschiedener Erwerbsgruppen infolge Königlicher V 
Verordnung zu konstituiren, sich erfüllen, so würde die gewünschte bez 
Vorlage diesem zur vorherigen Prüfung und Genehmigung zuzu— u 
weisen sein. 
Vorstehend habe ich in der Kürze das Resums der Verhand— 
lungen gegeben und ist dasselbe vom Fürst Reichskanzler als zu— „Co 
treffend anerkannt worden. des
	        
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