2. Abschnitt: Arbeit des Centralberbandes. B. Sozialpolitik. 85
chszeit Des ihm vom Fürsten Bismarck ertheilten Auftrages
ichtige unterzog sich Baare, indem er, nach sorgfältiger Berathung mit
enheit Sachverständigen aus dem Kreise der betheiligten Industrien, am
ke ich, 3. November 1880 einen mit ausführlicher Begründung versehenen
u die Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung einer Arbeiterunfallversiche—
Wort rungskasse, veröffentlichte.“)
r Ab⸗ Der Entwurf schlug die öffentliche Zwangsversicherung gegen
ieb in Unfälle zunächst für die Arbeiter und Betriebsbeamten derjenigen
ehmen Betriebe vor, für welche die Haftpflicht nach 82 des Hafipflicht—
oder gesetzes vom 7. Juni 1871 bereits bestand. Alle in den unter 81
u der genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamte
(Steiger, Meister, Aufseher, Schreiber) sollten verpflichtet und be—
e von rechtigt sein der Arbeiterunfallversicherungskasse beizutreten. Von
iträge dieser Verpflichtung sollte, auf Antrag des Unternehmers, abzusehen
6 sein, wenn die Versorgung im Sinne dieses Gesetzes und in min—
indem destens gleicher Höhe Gewähr geleistet werde, entweder durch be⸗
u den sondere, bereits bestehende Einrichtungen für das Unternehmen
dem bezw. eine Gruppe von Unternehmen Knappschaftsvereine und
Drittel dergl), oder auf Kosten des Unternehmers bei einer bereits be—
tzteres stehenden Versicherungsgesellschaft (8 9. Der Bundesrath sollte,
wenn nach Anhörung der Verwaltung der Arbeiterunfallversicherungskasse,
erbei⸗ zu bestimmen haben, ob diese Gewährleistung vorliege.
igenen Für durch eigene Absicht oder eigenes grobes Verschulden
ir ist des Betroffenen herbeigeführte Unfälle sollte die Kasse nicht haften.
von Die Beweislast sollte der Kasse obliegen (65). Im 86 war
habe eine Reihe von Vergehen aufgeführt, die in der Regel dem groben
Verschulden des Betroffenen gleich erachtet werden sollten.
einer Die Versicherung sollte bei einer vom Reiche für den ganzen
d hat Umfang desselben zu errichtenden Arbeiterunfallversicherungskasse
diger, erfolgen durch die Reichs- bezw. Landesbehörde. Sie sollte ver—
Sollte waltet werden, unter Mitwirkung von Delegirten der Prämienzahler,
h von nach näherer Vorschrift des Gesetzes und insbesondere des Statuts.
glicher Von der Reichscentralkasse sollten Filialen für Staatsverwaltungs—
inschte bezirke errichtet und durch je einen Vorstand verwaltet werden, der
zuagu⸗ aus den obersten Verwaltungsbeamten des Bezirkes und aus einer
hand⸗ *) Dieser Entwurf erschien bereits in den Nr. 37 und 838 der Zeitschrift
l8 zu⸗ „Concordia“ vom 8. November 1880. Er ist auch abgedruckt in den Annalen
des Deutschen Reiches, Jahrgang 1880, Seite 69 ff.