Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 89 
esteckten sprochen und die Gründe dargelegt, die dazu geführt hätten, 
t werde, zunächst die Unfallversicherung der Arbeiter in Angriff zu nehmen. 
worden, Damit träte an die Gesetzgebung die Aufgabe heran, eine Regelung 
Weiter— herbeizuführen, welche die Arbeiter gegen die wirthschaftlichen 
odernen Folgen der bei der Arbeit eintretenden Unfälle in mög— 
en den lichst weitem Umfange sicher stelle, ohne die Industrie mit 
ifgaben, unerschwinglichen Opfern zu belasten und ohne auf das Ver— 
en und hältniß zwischen Arbeitgebern und Arbeitern einen nachtheiligen 
ttel der Einfluß auszuüben. Diese Aufgabe habe durch die bereits gemachten 
nament⸗ Vorschläge zur Revision des Haftpflichtgesetzes nicht gelöst werden 
un. Zu können. In dieser Richtung sei zunächst vorgeschlagen, die Ent— 
Armen— schädigungsverbindlichkeit für die im 8 2 des Haftpflichtgesetzes 
erthums aufgeführten und die weiter in denselben noch aufzunehmenden 
Aufgabe Betriebe in gleicher Weise zu regeln, wie dies in 8aur die 
handle Eisenbahnen geschehen sei. Danach sollte also der Betriebsunter— 
age der nehmer für den entstandenen Schaden haftbar zu machen sein, 
ürdigere sofern er nicht den Beweis liefere, daß der Unfall durch höhere 
Weiter⸗ Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oden Ver— 
letzten verursacht worden sei. Dieser Vorschlag sei zurückgewiesen, 
Gebiete worden, weil er die Arbeitgeber in einer innerlich rechtswidrigen 
ispruch⸗ Weise, und in einem für den Fortbestand und die Weiter— 
durfe entwickelung der Industrie bedenklichen Maße belasten würde, ohne 
rth von zu völlig befriedigenden Ergebnissen für die Arbeiter und das Ver— 
llschaft⸗ hältniß zwischen ihnen und den Arbeitgebern zu führen. Die 
mGeld— Streitigkeiten und Entschädigungsansprüche würden allerdings ver— 
erdings mindert, aber keineswegs beseitigt werden. Während unter dem 
Bebiete, Haftpflichtgesetz der Arbeiter ein Interesse habe, bei jedem Unfalle 
zu be⸗ ein Verschulden seines Arbeitgebers oder dessen Beauftragten 
ifgaben zu finden, würde bei Einführung des vorgeschlagenen Rechts⸗ 
zustandes der Arbeitgeber dasselbe Interesse haben ein Verschulden 
aß das des Arbeiters nachzuweisen. Das nicht unberechtigte Gefühl mit 
uf An— einer Verantwortlichkeit belastet zu sein, die in der Natur der Ver— 
Reichs⸗ hältnisse und in dem allgemeinen Rechtszustande keine ausreichende 
immer Berechtigung finde, sowie die schwere, aus dieser Verantwort— 
treten, lichkeit entspringende Belastung, würde die Arbeitgeber voraus— 
u ver— sichtlihh dahin führen, jede Möglichkeit zu verfolgen um die 
Verantwortlichkeit im einzelnen Falle von sich fern zu halten. In 
u Vor— der Begründung wurde bemerkt, daß dieser Vorschlag neuerdings 
rge be⸗ auch nur von der sozialdemokratischen Partei vertreten werde.
	        
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