90 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Ein anderes Mittel um zu einer ausgiebigeren Sicherstellung
der Arbeiter gegen die Folgen der Unfälle zu gelangen, werde in
einer Bestimmung erblickt, nach der das Vorhandensein eines Ver—
schuldens des Unternehmers unter gewissen Voraussetzungen von b
vornherein angenommen werden solle. Es war ferner auch vor—
geschlagen worden, die Regelung der Verantwortlichkeit des Unter— s
nehmers und der Beweislast in einer der Natur der einzelnen
Gewerbe entsprechenden Weise in Aussicht zu nehmen.
Alle diese Anträge, so hieß es in der Begründung weiter,
hätten gemeinsam, daß sie bei der gesetzlichen Regelung der vor— u
liegenden Frage an dem Grundsatze des allgemeinen Obligationen⸗ n
rechtes festhalten wollten, wonach die Verbindlichkeit zum Schaden— n
ersatz durch das Verschulden begründet werde. Nichtsdestoweniger
aber würden sie, durch das Bedürfniß, den Verhältnissen des vor— n
liegenden besonderen Gebietes Rechnung zu tragen, zu den ein⸗ w
schneidendsten Abweichungen von den Konsequenzen dieses Grundsatzes e
und von den allgemeinen Rechtsbegriffen über Beweispflicht und über n
rechtliche Präsumtionen gedrängt. Damit kämen die Befürworter q
jener Anträge in die Lage, der allgemeinen Regelung dieses Theiles des
Obligationenrechtes in einer bedenklichen, in ihren Folgen nicht zu Ar
übersehenden Weise vorzugreifen. mn
Außer diesen prinzipiellen Bedenken ständen der Wahl des del
durch jene Anträge bezeichneten Weges auch die erheblichsten praktischen Ve—
Schwierigkeiten entgegen. In welcher Weise auch die nähere Regelung
der Verantwortlichkeit und der Beweislast gedacht sei, sie werde mn
immer darauf hinauslaufen müssen, hinsichtlich der Einrichtung und steh
der Ordnung des Betriebes bestimmte Forderungen aufzustellen, ode
deren Nichterfüllung, mag dies im Streitfalle von dem Verletzten den
bewiesen werden müssen oder bei mangelndem Beweise der Er— ent
füllung vorausgesetzt werden, die Haftbarkeit des Unternehmers für der
die Folgen eines eingetretenen Unfalles begründen würde. Der rich
Versuch diese Forderungen durch Einzelvorschriften für die ver— Kre
schiedensten Betriebsarten festzustellen würde auf die Schwierigkeit der
stoßen, die in Betracht kommenden Verhältnisse aller einzelnen Be— näch
triebsarten so sicher und erschöpfend zu übersehen, daß die zu er— für
lassenden Vorschriften mit einer, den Forderungen der Gerechtigkeit vali
einigermaßen entsprechenden Gleichmäßigkeit bemessen werden könnten. der
Eine weitere Schwierigkeit würde einer gesetzlichen Feststellung dieser Reg
Art daraus erwachsen, daß die maßgebenden technischen und sonstigen dem