92 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
nehmer gegen ihre Arbeiter durch eine öffentlich-rechtlich ge— Qu
regelte allgemeine Unfallversicherung ersetzt werde. sot
Nach Hervorhebung der betreffenden Bestimmungen des Haft⸗ ri
pflichtgesetzes war in der Begründung weiter ausgeführt, daß nur, ub
wenn von dem Verschulden gänzlich abgesehen werde, dem Arbeiter di
durch die Versicherung die volle Sicherheit gegeben werden könne, be
durch einen Unfall mit seiner Erwerbsfähigkeit nicht auch seinen lid
Unterhalt zu verlieren, beziehungsweise bei einem durch Unfall du
herbeigeführten Tode seine Angehörigen nicht hilflos zurückzulassen. sta
Die Begründung kam daher zu der Schlußfolgerung, daß, Pr
um zu einer befriedigenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen, Hi
alle Unfälle ohne Ausnahme in die Versicherung eingeschlossen sol
werden müßten. Andererseits könne es nicht als Erforderniß einer we
befriedigenden Regelung angesehen werden, daß durch die Ver— des
sicherung der volle Ersatz aller durch den Unfall herbeigeführten sän
Vermögensnachtheile gedeckt werde. Der Billigkeit und dem Be— Ar
dürfnisse werde vielmehr genügt werden, wenn dem Arbeiter der keil
ausreichende Unterhalt nach. dem Maße seiner bisherigen Wirth— bes
schaftslage gesichert werde. Dabei sei namentlich auch zu beachten, seit
daß aus dem arbeitslosen Einkommen, welches ihm in der Ent⸗ Ar!
schädigung zutheil werde, diejenigen besonderen Ausgaben, die er der
bis dahin zur Erhaltung und Nutzbarmachung seiner Arbeitskräfte leb
aus seinem Arbeitsverdienste zu bestreiten hatte, nicht mehr aufzu— fin
wenden seien. Noch weniger würde es der Billigkeit entsprechen, nich
wenn der Wittwe oder den sonstigen Hinterbliebenen eines durch Un
Unfall getöteten Arbeiters eine, dem vollen Verdienst des letzteren star
gleichkommende Entschädigung eingeräumt würde. füh
In Anknüpfung hieran führte die Begründung weiter aus, sor
daß die gerechtfertigte Beschränkung der Entschädigung auf einen Di
gesetzlich zu bestimmenden Theil des Jahreseinkommens auch eine
nothwendige Voraussetzung der Durchführbarkeit der beabsichtigten daf
Maßregel bilde. Die Einräumung eines uneingeschränkten Ent— pra
schädigungsanspruches für alle durch Unfälle herbeigeführten Ver— sein
mögensnachtheile würde so erhebliche Aufwendungen erfordern, daß gen
durch deren Ueberlast eine Schädigung der Industrie, damit der sozi
gesammten Volkswirthschaft und des Erwerbes der Arbeiter selbst Wü
zu befürchten sein würde. prä
Die Aufbringung der Kosten, d. h. die Zahlung der Ver— die
sicherungsprämie betreffend, würde es, wie die Begründung weiter ged