94 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Gegenden und Industriezweigen gleichbedeutend mit einem Noth— Hi
stande sein, letzteres würde eine Belastung des Unternehmers mit 53
der ganzen Prämie bedeuten. Damit würde dem Unternehmer im
allgemeinen Staatsinteresse eine ihn ausschließlich treffende Last
auferlegt werden, von der nicht feststehe, ob sie nicht den Rückgang der
der Industrie in einem, für die ganze Volkswirthschaft und besonders
für die arbeitenden Klassen bedenklichem Grade herbeiführen müßte. Hi
Die Begründung gab allerdings zu, daß eine Anschauung mehr sch
und mehr Boden gewinne, die gerade in der ausschließlichen Auf⸗ wn
erlegung der durch Betriebsunfälle herbeigeführten Schäden auf At
den Arbeitgeber die Befriedigung einer gerechten Forderung er— Ve
blicke. Nach dem bisherigen Rechtszustand aber, sowie nach dem Arl
Umfange und der Art des durch die neue Regelung zu befriedi⸗ die
genden Bedürfnisses, würde eine solche ausschließliche Belastung den
der Unternehmer der Billigkeit nicht entsprechen. Diejenigen Aus— Her
gaben, welche durch die Unfallversicherung gedeckt werden sollen, sein
seien nach dem bestehenden Rechte, soweit das Haftpflichtgesetz einz
keine Anwendung fände, der öffentlichen Armenpflege, und soweit eine
diese ihre Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen könne oder wel
thatsächlich nicht erfülle, der Privatwohlthätigkeit zugefallen. häl
Es handle sich dabei auch keineswegs um Ausgaben, die nur
in gleicher Weise nur durch die Industrie veranlaßt würden; es be— gefn
ständen vielmehr auch auf anderen Gebieten des Erwerbslebens müj
eigenthümliche Gefahren, für deren Folgen, wenn sie zur Bedürftig— wür
keit der Betroffenen führten, nur die Gesammtheit, und damit auch scha
die der Industrie angehörenden Wirthschaftskreise einzutreten hätten. hebe
Daneben aber komme in Betracht, daß die Unfallversicherung, um alle
ihrem Zwecke zu entsprechen, auch diejenigen zahlreichen Fälle mit von
berücksichtigen müsse, die zwar bei der Arbeit einträten, aber keines—
wegs durch die eigenthümlichen Gefahren der Beschäftigung bedingt Ver
wären, vielmehr unabhängig davon in ganz gleicher Weise auch öffen
bei anderen, nicht industriellen Beschäftigungen vorkämen. Indem dab
auch die Folgen dieser Unfälle durch die Unfallversicherung gedeckt lasse
würden, wäre durch diese, soweit Bedürftigkeit der Betroffenen ein— Arn
träte, eine Ausgabe bestritten, die sonst auch in Zukunft der öffent— oder
lichen Armenpflege verbleiben müßte. Hiernach liege in der Zahlung Nur
desjenigen Theiles der Prämie, der, nach billiger Vertheilung, den halt
Arbeitern zufallen würde, von diesen aber mit Rücksicht auf ihre oder
wirthschaftliche Lage nicht gefordert werden könne, eine Unterstützung stehe