Full text: Zweiter Band (2. Band)

94 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Gegenden und Industriezweigen gleichbedeutend mit einem Noth— Hi 
stande sein, letzteres würde eine Belastung des Unternehmers mit 53 
der ganzen Prämie bedeuten. Damit würde dem Unternehmer im 
allgemeinen Staatsinteresse eine ihn ausschließlich treffende Last 
auferlegt werden, von der nicht feststehe, ob sie nicht den Rückgang der 
der Industrie in einem, für die ganze Volkswirthschaft und besonders 
für die arbeitenden Klassen bedenklichem Grade herbeiführen müßte. Hi 
Die Begründung gab allerdings zu, daß eine Anschauung mehr sch 
und mehr Boden gewinne, die gerade in der ausschließlichen Auf⸗ wn 
erlegung der durch Betriebsunfälle herbeigeführten Schäden auf At 
den Arbeitgeber die Befriedigung einer gerechten Forderung er— Ve 
blicke. Nach dem bisherigen Rechtszustand aber, sowie nach dem Arl 
Umfange und der Art des durch die neue Regelung zu befriedi⸗ die 
genden Bedürfnisses, würde eine solche ausschließliche Belastung den 
der Unternehmer der Billigkeit nicht entsprechen. Diejenigen Aus— Her 
gaben, welche durch die Unfallversicherung gedeckt werden sollen, sein 
seien nach dem bestehenden Rechte, soweit das Haftpflichtgesetz einz 
keine Anwendung fände, der öffentlichen Armenpflege, und soweit eine 
diese ihre Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen könne oder wel 
thatsächlich nicht erfülle, der Privatwohlthätigkeit zugefallen. häl 
Es handle sich dabei auch keineswegs um Ausgaben, die nur 
in gleicher Weise nur durch die Industrie veranlaßt würden; es be— gefn 
ständen vielmehr auch auf anderen Gebieten des Erwerbslebens müj 
eigenthümliche Gefahren, für deren Folgen, wenn sie zur Bedürftig— wür 
keit der Betroffenen führten, nur die Gesammtheit, und damit auch scha 
die der Industrie angehörenden Wirthschaftskreise einzutreten hätten. hebe 
Daneben aber komme in Betracht, daß die Unfallversicherung, um alle 
ihrem Zwecke zu entsprechen, auch diejenigen zahlreichen Fälle mit von 
berücksichtigen müsse, die zwar bei der Arbeit einträten, aber keines— 
wegs durch die eigenthümlichen Gefahren der Beschäftigung bedingt Ver 
wären, vielmehr unabhängig davon in ganz gleicher Weise auch öffen 
bei anderen, nicht industriellen Beschäftigungen vorkämen. Indem dab 
auch die Folgen dieser Unfälle durch die Unfallversicherung gedeckt lasse 
würden, wäre durch diese, soweit Bedürftigkeit der Betroffenen ein— Arn 
träte, eine Ausgabe bestritten, die sonst auch in Zukunft der öffent— oder 
lichen Armenpflege verbleiben müßte. Hiernach liege in der Zahlung Nur 
desjenigen Theiles der Prämie, der, nach billiger Vertheilung, den halt 
Arbeitern zufallen würde, von diesen aber mit Rücksicht auf ihre oder 
wirthschaftliche Lage nicht gefordert werden könne, eine Unterstützung stehe
	        
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