2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 95
mn Noth— Hilfsbedürftiger. Die Pflicht der Fürsorge für Hilfsbedürftige
ners mit könne aber wohl privatlich als Folge eines Verschuldens den Ein—
hmer im zelnen treffen; abgesehen davon sei diese Fürsorge eine Aufgabe,
nde Last die als ein Ergebniß der modernen christlichen Staatsidee lediglich
Rückgang der Gesammtheit obliege.
esonders Hiernach erscheine es gerechtfertigt, die auf die Arbeiter fallende
n müßte. Hälfte der Versicherungsprämie, soweit sie diesen selbst mit Rück—
ug mehr sicht auf ihre wirthschaftliche Lage nicht auferlegt werden könne,
hen Auf⸗ wenigstens zum größeren Theil von den Trägern der öffentlichen
den auf Armenlast zahlen zu lassen. In dem Gesetzentwurf sei daher eine
rung er— Vertheilung in Aussicht genommen, nach welcher, soweit die
nach dem Arbeiter nicht selbst zu einem Beitrage herangezogen würden,
befriedi⸗ die Versicherungsprämie zu von den Arbeitgebern und , von
Belastung den Trägern der öffentlichen Armenlast zu bestreiten sei. Ueber die
gen Aus— Heranziehung oder Nichtheranziehung des Arbeiters, nach Maßgabe
m sollen, seiner Lebensbedürfnisse oder der Höhe seines Lohnes, in jedem
flichtgesetz einzelnen Falle zu entscheiden, sei undurchführbar. Es müßte daher
id soweit eine bestimmte, äußerlich erkennbare Grenze gezogen werden, bis zu
une oder welcher allen Arbeitern, ohne Rücksicht auf ihre individuellen Ver—
n. hältnisse, die Befreiung eingeräumt werde. Diese Grenze werde
ben, die nur in einem bestimmten jährlichen Beitrage des Arbeitsverdienstes
n; es be⸗ gefunden werden können. Dieser werde so bemessen werden
xbslebens müssen, daß nur diejenigen Arbeiter zu Beiträgen herangezogen
zedürftig— würden, die sich vermöge der Höhe ihres Lohnes in ihren wirth⸗
amit auch schaftlichen Verhältnissen über die große Masse der Arbeiter er—
en hätten. heben. Der Entwurf räume daher die Befreiung von Beiträgen
ung, um allen denjenigen ein, deren jährlicher Arbeitsverdienst die Summe
Fälle mit von 750 Mark nicht übersteige.
er keines— In der Begründung wurde weiter die Frage erörtert, welcher
g bedingt Verband für die in Rede stehenden Leistungen als Träger der
Feise auch öffentlichen Armenpflege in Anspruch zu nehmen sei. Sie gelangte
Indem dabei zu dem Schluß, daß es den einzelnen Bundesstaaten zu über—
ig gedeckt lassen sei die Beiträge, die nach Reichsgesetz im Wege der staatlichen
enen ein— Armenpflege aufgebracht werden sollen, entweder selbst zu leisten
er öffent⸗ oder auf bestehende oder neu zu bildende Verbände zu vertheilen.
Zahlung Nur insoweit werde das Reichsgesetz nähere Bestimmungen zu ent—
ung, den halten haben, als Fürsorge zu treffen sei, daß nicht ungeeignete
auf ihre oder leistungsunfähige Verbände zu Trägern der hier in Frage
erstützung stehenden Verpflichtung gemacht würden. In diefer Beziehung