Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 97 
ß weder Verpflichtung genügen zu können, ohne der Privatspekulation an— 
Unter⸗ heimzufallen. Allerdings biete die Bildung von Unfallversicherungs⸗ 
zu dem genossenschaften den Unternehmern ein Mittel, dieser Gefahr zu 
ei daher begegnen. 
größere Die Begründung wies darauf hin, daß solche Unfallver⸗ 
in der sicherungsgenossenschaften daneben den Vorzug haben würden, das 
tzes über gemeinsame Interesse der Mitglieder an der möglichsten Minderung 
n bereits der Beiträge und demnach an der Minderung der Betriebsunfälle 
wach zu rufen. 
In der Begründung wurden weiter die Verhältnisse besprochen, 
daß in die es ausschlössen, bei der Einführung des Versicherungszwanges 
zründung die Versicherung den Privatanstalten zu überlassen. Die Gefahr, 
war, die welche mit der Privatversicherung untrennbar verbunden wäre, und 
erung zu die namentlich bei der beabsichtigten Gewährung von Renten in 
eit eines einer möglichen Zahlungsunfähigkeit zu erblicken sei, würde bei 
äter be— einer Reichsanstalt selbstverständlich ausgeschlossen sein. Die Be— 
h beider gründung stellte fest, daß allerdings die statistischen Unterlagen für 
fehlbaren den Betrieb der Reichsversicherungsanstalt zunächst nicht vollständiger 
ten über⸗ und sicherer als für die Privatanstalten sein würden. Die Zusammen⸗ 
fes dieser fassung aller Unfallssachen in einer Verwaltung würde jedoch die 
ugen sich Möglichkeit bieten, in wenigen Jahren sichere Unterlagen für die 
ge Schritt Tarifirung im Allgemeinen und auch für die gerechte Vertheilung 
gründeten der Prämien auf die einzelnen Industrien zu gewinnen. Die 
Reichsanstalt müsse auch, da sie auf jeden Geschäftsgewinn verzichte, 
bei vorauszusetzender guter Verwaltung, zu einer billigen Versicherung 
igewiesen, führen. Aus diesen Darlegungen wurde in der Begründung ge— 
rsicherung folgert, daß von einer Zulassung der vorerwähnten Unfallver— 
Erfüllung sicherungsgenossenschaften, neben der Reichsversicherungsanstalt, 
en Zweck Abstand genommen werden müsse. Damit sei nicht ausgeschlossen, 
Nach dem daß ein Theil der Vortheile, die mit diesen Genossenschaften ver— 
erungs⸗ bunden sein würden, mit der Zeit durch andere Organisationen 
enen das erreicht werden könne. Nach Einführung des allgemeinen Ver⸗ 
ffentlicher sicherungszwanges werde das Interesse an der thunlichsten Ver⸗ 
lt, deren minderung der Unfälle mehr und mehr den Unternehmern zum 
ann nicht Bewußtsein kommen und sie veranlassen, sich mit anderen Unter— 
ellschaften nehmern derselben oder verwandter Industriezweige zu gemein— 
ing einer samen, auf die Beaufsichtigung der Betriebe und die Verhütung 
erung ge— von Unfällen abzielende Einrichtungen zu vereinigen. 
en, ihrer
	        
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