Full text: Zweiter Band (2. Band)

98 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Der hiermit schließende allgemeine Theil der Begründung des 
ersten Entwurfes eines Unfallversicherungsgesetzes ist zwar im Aus— 
zuge, aber doch ziemlich ausführlich wiedergegeben, weil in ihm 
die ursprünglichen Ansichten und Ueberzeugungen der Verbündeten 
Regierungen bezüglich der wesentlichsten, bei der gesetzlichen Ein— 
führung der Unfallversicherung in Betracht kommenden prinzipiellen 
Fragen deutlich und bestimmt hervortreten und zu erkennen sind. 
Zunächst war festgestellt worden, daß das Haftpflichtgesetz vom 
7. Juni 1871 seinen Zweck verfehlt und besonders das Verhältniß 
zwischen den Arbeitern und den Arbeitgebern verschlechtert habe. 
Die Versuche, durch Revision dieses Gesetzes Abhilfe zu schaffen, 
waren, mit besonderer Rücksichtnahme auf die Industrie und deren 
zu schwere Belastung, als unbrauchbar zurückgewiesen. 
Für die neue gesetzliche Regelung der Unfallversicherung war 
der Grundsatz aufgestellt worden, daß die Versicherung alle beim 
Betriebe vorkommenden Unfälle zu umfassen habe, ohne Unterschied, 0 
ob sie in einem Verschulden des Unternehmers oder seiner Beauf— 9 
tragten, oder in dem eigenen Verschulden des Verunglückten oder b 
in zufälligen, Niemanden zur Last fallenden Umständen ihren 
Grund haben. g 
Durch die Versicherung sollte nicht der volle Ersatz aller durch ; 
den Unfall herbeigeführten Vermögensnachtheile gedeckt werden; es u 
war vielmehr als genügend erachtet worden, dem Verunglückten 
ausreichenden Unterhalt nach dem Maße seiner bisherigen wirth— d 
schaftlichen Lage zu sichern. Ebenso wurde es für ungerecht und B 
unbillig angesehen, den Hinterbliebenen eines durch einen Unfall de 
Getödteten, neben den Kosten der Beerdigung, eine Entschädigung R 
in der vollen Höhe des bisherigen Arbeitsverdienstes des Verun— 
glückten zuzusprechen. di 
Hinsichtlich der Frage, wie die Kosten aufzubringen seien, u 
war zunächst der Grundsatz anerkannt, daß es mit dem bisherigen 
Rechtszustande unvereinbar und als unbillig erachtet werden müsse, 
die ganze Prämie dem Unternehmer bezw. dem Arbeitgeber aufzu— 
bürden. Die Vertheilung der Versicherungsprämie zur Hälfte auf be 
die Arbeitgeber und zur anderen Hälfte auf die Arbeiter wurde un 
für billig, aus praktischen Gründen jedoch nur in beschränktem 
Umfange für möglich erachtet. Durch die Unfallversicherung sollten 
Unfälle gedeckt werden, die, nach dem bisherigen Rechte, bei Be— 
dürftigkeit des Betroffenen der öffentlichen Armenpflege bezw. der B
	        
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