Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralberbandes. B. Sozialpolitik. 99 
ing des Privatwohlthätigkeit zugefallen waren. Die Fürsorge für solche Hilfs— 
im Aus⸗ bedürftigen falle jedoch, als Ergebniß der christlichen, modernen 
in ihm Staatsidee, der Gesamtheit zu. Daher wurde in dem Entwurfe 
ündeten eine Vertheilung der Prämienzahlung auf die Arbeitgeber, auf die 
en Ein— Arbeiter und auf die Träger der öffentlichen Armenlast, also auf 
zipiellen die Gesammtheit, vorgesehen. 
en sind. Die Einführung der Versicherungspflicht erfordere Fürsorge 
setz vom dafür, daß die Erfüllung aller Verpflichtungen in einer Weise 
rhältniß ermöglicht werde, die den Zweck mit thunlichst geringen Opfern 
rt habe. sichere. Das könne nur erreicht werden durch die Errichtung einer 
schaffen, Reichsversicherungsanstalt, unter Ausschluß aller genossenschaft— 
id deren lichen Versicherungsgelegenheit. 
Endlich war in der Begründung ausgesprochen worden, daß 
ing war der Arbeitgeber ein Interesse habe, fortschreitend eine Verminderung 
lle beim der Unfälle herbeizuführen, „und zwar nicht nur durch zweckmäßige 
terschied, Betriebseinrichtung und Leitung, sondern auch durch richtige 
Beauf⸗ Auswahl und sorgfältige Disziplinirung der von ihnen 
en oder beschäftigten Arbeiter“. Demgemäß erkannte die Regie— 
n ihren rung in der Begründung das volle Recht des Arbeit— 
gebers an, die Arbeiter allein nach seinem Ermessen aus— 
er durch zuwählen und in der Disziplinirung volle Autorität 
rden; es über sie auszuüben. 
aglückten Im Uebrigen sei hier nochmals darauf aufmerksam gemacht, 
mwirth⸗ daß die von den Verbündeten Regierungen mit überzeugender 
echt und Begründung aufgestellten hauptsächlichsten Grundsätze im Verlaufe 
1Unfall der weiteren Verhandlungen, auf Andrängen der Parteien iin 
ädigung Reichstage, fast gänzlich aufgegeben wurden. 
Verun⸗ Der veröffentlichte Gesetzentwurf bildete die Grundlage für 
die späteren abgeänderten Vorlagen und alle weiteren Verhand— 
n seien, lungen. Es ist daher nicht zu umgehen, ihn hier dem Wortlaute 
sherigen nach einzufügen. 
n mune. Entwurf eines Gesetzes, 
aufzu⸗ betreffend die Versicherung der in Bergwerken, Fabriken 
lfte und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen die 
e Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle. 
g sollten 8 1. Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
bei Be⸗ Brüchen und Gruben, auf Werften, bei der Ausführung von 
ezw. der Bauten und in Anlagen für Bauarbeiten (Bauhöfen), in Fabriken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.