2. Abschnitt: Arbeit des Centralberbandes. B. Sozialpolitik. 99
ing des Privatwohlthätigkeit zugefallen waren. Die Fürsorge für solche Hilfs—
im Aus⸗ bedürftigen falle jedoch, als Ergebniß der christlichen, modernen
in ihm Staatsidee, der Gesamtheit zu. Daher wurde in dem Entwurfe
ündeten eine Vertheilung der Prämienzahlung auf die Arbeitgeber, auf die
en Ein— Arbeiter und auf die Träger der öffentlichen Armenlast, also auf
zipiellen die Gesammtheit, vorgesehen.
en sind. Die Einführung der Versicherungspflicht erfordere Fürsorge
setz vom dafür, daß die Erfüllung aller Verpflichtungen in einer Weise
rhältniß ermöglicht werde, die den Zweck mit thunlichst geringen Opfern
rt habe. sichere. Das könne nur erreicht werden durch die Errichtung einer
schaffen, Reichsversicherungsanstalt, unter Ausschluß aller genossenschaft—
id deren lichen Versicherungsgelegenheit.
Endlich war in der Begründung ausgesprochen worden, daß
ing war der Arbeitgeber ein Interesse habe, fortschreitend eine Verminderung
lle beim der Unfälle herbeizuführen, „und zwar nicht nur durch zweckmäßige
terschied, Betriebseinrichtung und Leitung, sondern auch durch richtige
Beauf⸗ Auswahl und sorgfältige Disziplinirung der von ihnen
en oder beschäftigten Arbeiter“. Demgemäß erkannte die Regie—
n ihren rung in der Begründung das volle Recht des Arbeit—
gebers an, die Arbeiter allein nach seinem Ermessen aus—
er durch zuwählen und in der Disziplinirung volle Autorität
rden; es über sie auszuüben.
aglückten Im Uebrigen sei hier nochmals darauf aufmerksam gemacht,
mwirth⸗ daß die von den Verbündeten Regierungen mit überzeugender
echt und Begründung aufgestellten hauptsächlichsten Grundsätze im Verlaufe
1Unfall der weiteren Verhandlungen, auf Andrängen der Parteien iin
ädigung Reichstage, fast gänzlich aufgegeben wurden.
Verun⸗ Der veröffentlichte Gesetzentwurf bildete die Grundlage für
die späteren abgeänderten Vorlagen und alle weiteren Verhand—
n seien, lungen. Es ist daher nicht zu umgehen, ihn hier dem Wortlaute
sherigen nach einzufügen.
n mune. Entwurf eines Gesetzes,
aufzu⸗ betreffend die Versicherung der in Bergwerken, Fabriken
lfte und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen die
e Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle.
g sollten 8 1. Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten,
bei Be⸗ Brüchen und Gruben, auf Werften, bei der Ausführung von
ezw. der Bauten und in Anlagen für Bauarbeiten (Bauhöfen), in Fabriken