100 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, deren
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt nicht über 2000 Mark
beträgt, sind bei einer von dem Reiche zu errichtenden und für
Rechnung desselben zu verwaltenden Versicherungsanstalt gegen die
Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu versichern. n
Den vorstehend aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes
diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch
elementare Kraft (Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) be—
wegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme des
Schiffahrts- und Eisenbahnbetriebes sowie derjenigen Betriebe, für
welche nur vorübergehend eine nicht zu der Betriebsanlage ge—
hörende Kraftmaschine benutzt wird.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach
Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. 2
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus
mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das fü
300fache des täglichen Arbeitsverdienstes.
8 2. Die Reichsversicherungsanstalt hat ihren Sitz und no
ordentlichen Gerichtsstand in Berlin. zu
Klagen aus Versicherungsgeschäften können gegen dieselbe
nach Wahl der Versicherten bei dem zuständigen Gericht des Sitzes be
der Anstalt oder des Sitzes derjenigen Verwaltungsstelle, welche in
das Geschäft vermittelt hat, angestellt werden. du
8 3. Die Organisation und Verwaltung der Versicherungs—
anstalt werden, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber
enthält, durch ein vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath zu
zu erlassendes Reglement geregelt.
Dasselbe hat namentlich Bestimmungen zu treffen: p
1. über die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vor—
standes; D
2. über die thunlichst im Anschluß an die Bezirke der höheren
Verwaltungsbehörden zu errichtenden Verwaltungsstellen und deren m
Befugnisse han
3. über die Bildung des Reservefonds;
4. über die Verwaltung und Anlegung des Kassenvermögens, T.
insbesondere des Reservefonds;