Full text: Zweiter Band (2. Band)

100 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, deren 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt nicht über 2000 Mark 
beträgt, sind bei einer von dem Reiche zu errichtenden und für 
Rechnung desselben zu verwaltenden Versicherungsanstalt gegen die 
Folgen der beim Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe 
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu versichern. n 
Den vorstehend aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes 
diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch 
elementare Kraft (Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) be— 
wegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme des 
Schiffahrts- und Eisenbahnbetriebes sowie derjenigen Betriebe, für 
welche nur vorübergehend eine nicht zu der Betriebsanlage ge— 
hörende Kraftmaschine benutzt wird. 
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch 
Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach 
Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. 2 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus 
mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das fü 
300fache des täglichen Arbeitsverdienstes. 
8 2. Die Reichsversicherungsanstalt hat ihren Sitz und no 
ordentlichen Gerichtsstand in Berlin. zu 
Klagen aus Versicherungsgeschäften können gegen dieselbe 
nach Wahl der Versicherten bei dem zuständigen Gericht des Sitzes be 
der Anstalt oder des Sitzes derjenigen Verwaltungsstelle, welche in 
das Geschäft vermittelt hat, angestellt werden. du 
8 3. Die Organisation und Verwaltung der Versicherungs— 
anstalt werden, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber 
enthält, durch ein vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath zu 
zu erlassendes Reglement geregelt. 
Dasselbe hat namentlich Bestimmungen zu treffen: p 
1. über die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vor— 
standes; D 
2. über die thunlichst im Anschluß an die Bezirke der höheren 
Verwaltungsbehörden zu errichtenden Verwaltungsstellen und deren m 
Befugnisse han 
3. über die Bildung des Reservefonds; 
4. über die Verwaltung und Anlegung des Kassenvermögens, T. 
insbesondere des Reservefonds;
	        
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