2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 101
5. über die Grundsätze, nach welchen die Jahresrechnung
, deren s
Mark aufzustellen ist und über die Prüfung derselben;
und s 6. über die Veröffentlichung der Kassenabschlüsse;
u 7. über die Form der von der Anstalt zu erlassenden Be—
kanntmachungen und die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzu—
aßgabe
nehmen sind.
8 4. Die Tarife und Versicherungsbedingungen werden, so—
Gesetzes weit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber enthält, durch
r durch Beschluß des Bundesraths festgestellt.
w.) be— Die Tarife sind längstens von fünf zu fünf Jahren einer
me des Revision zu unterziehen.
ebe, für 8 5. Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens,
uge ve⸗ welcher durch eine körperliche Verletzung, welche eine Erwerbs—
unfähigkeit von mehr als vier Wochen zur Folge hat, oder durch
en auch Tödtung entsteht.
ist nach 8 6. Der zu versichernde Schadenersatz soll im Falle der
Verletzung bestehen:
icht aus 1. In den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der
t, das fünften Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen.
2. In einer dem Verletzten vom Beginn der fünften Woche
itz und nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit
zu gewährenden Rente.
dieselbe Dieselbe ist nach Maßgabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu
s Sitzes berechnen, welchen der Verletzte während der Zeit seiner Beschäftigung
welche in dem Betriebe, wo der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn
durchschnittlich bezogen hat.
jerungs⸗ Hat die Beschäftigung länger als ein Jahr gedauert, so ist
darer durchschnittliche Arbeitsverdienst des letzten Jahres zugrunde
zu legen.
ubünhn Die Rente beträgt:
a) Im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer
derselben 662/ pCt. des Arbeitsverdienstes.
es Vor⸗ b) Im Falle der theilweisen Erwerbsunfähigkeit und für die
Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a), welcher nach
höheren dem Maaße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist, jedoch
nd deren nicht unter 25 pCt. und nicht über 50 pCt. des Arbeitsverdienstes
betragen darf.
8 7. Der zu versichernde Schadenersatz soll für den Fall der
mögens, Tödtung bestehen: