Full text: Zweiter Band (2. Band)

104 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Dem Landarmenverbande, beziehungsweise dem Bundesstaate Qui 
ist darüber ein Aufnahmeschein, welcher die Bezeichnung des Be— 81 
triebes und den für den Betrieb festgestellten Prämiensatz enthält, einz 
in zwei Exemplaren zuzufertigen, von denen das eine dem Be— 
triebsunternehmer einzuhändigen ist. des 
8 13. Gegen die Feststellung des Prämiensatzes kann von Ein 
den zur Prämienzahlung Verpflichteten binnen vierzehn Tagen vom 
Tage der Behändigung des Aufnahmescheins an auf Entscheidung zahl 
der höheren Verwaltungsbehörde angetragen werden. Beh 
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. der 
Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde beschränkt den 
sich auf die Fragen, ob die vom Bundesrath festgestellte Eintheilung des 
in Gefahrenklassen in dem streitigen Falle richtig angewandt sei. Bur 
Weitere Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Prämie finden 
nicht statt. ihne 
Eine Ablehnung der Versicherung kann unter entsprechender Ma 
Anwendung der in Absatz 1 und 4 enthaltenen Vorschriften an— Pru 
gefochten werden. auf 
8 14. Den nach dem festgestellten Prämiensatze und der sm 
Summe der Löhne und Gehälter berechneten Prämienbetrag für n 
jeden versicherten Betrieb des Bezirks hat der Vorstand des Land— Ven 
armenverbandes bezw. der Bundesstaat nach Ablauf jedes Viertel— 
jahres binnen vier Wochen unter Beifügung einer Nachweisung über Wei 
die im abgelaufenen Vierteljahre in dem fraglichen Betriebe be— 
schäftigt gewesenen Personen und der von denselben verdienten Fen 
Löhne und Gehälter, welche nach dem von der Reichsversicherungs— Slel 
anstalt zu liefernden Formular aufzustellen ist, an die zuständige 
Verwaltungsstelle der Reichsversicherungsanstalt einzusenden. Erste 
Ueber die geleistete Zahlung ist eine Quittung zu ertheilen. Abl— 
8 15. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet: fügu 
1. Ueber jeden zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist d 
bestehenden, sowie über jeden nach diesem Zeitpunkt neu begonnenen 
Betrieb, welcher unter den 81 dieses Gesetzes fällt, binnen 14 Tagen hafte 
eine Anzeige zu erstatten, welche die Art des Betriebes, die Zahl welcl 
der darin gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen und die nach 
derzeitige Höhe der Löhne und Gehälter angibt. fortg 
2. Nach Ablauf eines jeden Quartals binnen 14 Tagen die 
von ihnen und den von ihnen beschäftigten Personen zu leistende Bean
	        
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