104 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Dem Landarmenverbande, beziehungsweise dem Bundesstaate Qui
ist darüber ein Aufnahmeschein, welcher die Bezeichnung des Be— 81
triebes und den für den Betrieb festgestellten Prämiensatz enthält, einz
in zwei Exemplaren zuzufertigen, von denen das eine dem Be—
triebsunternehmer einzuhändigen ist. des
8 13. Gegen die Feststellung des Prämiensatzes kann von Ein
den zur Prämienzahlung Verpflichteten binnen vierzehn Tagen vom
Tage der Behändigung des Aufnahmescheins an auf Entscheidung zahl
der höheren Verwaltungsbehörde angetragen werden. Beh
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. der
Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde beschränkt den
sich auf die Fragen, ob die vom Bundesrath festgestellte Eintheilung des
in Gefahrenklassen in dem streitigen Falle richtig angewandt sei. Bur
Weitere Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Prämie finden
nicht statt. ihne
Eine Ablehnung der Versicherung kann unter entsprechender Ma
Anwendung der in Absatz 1 und 4 enthaltenen Vorschriften an— Pru
gefochten werden. auf
8 14. Den nach dem festgestellten Prämiensatze und der sm
Summe der Löhne und Gehälter berechneten Prämienbetrag für n
jeden versicherten Betrieb des Bezirks hat der Vorstand des Land— Ven
armenverbandes bezw. der Bundesstaat nach Ablauf jedes Viertel—
jahres binnen vier Wochen unter Beifügung einer Nachweisung über Wei
die im abgelaufenen Vierteljahre in dem fraglichen Betriebe be—
schäftigt gewesenen Personen und der von denselben verdienten Fen
Löhne und Gehälter, welche nach dem von der Reichsversicherungs— Slel
anstalt zu liefernden Formular aufzustellen ist, an die zuständige
Verwaltungsstelle der Reichsversicherungsanstalt einzusenden. Erste
Ueber die geleistete Zahlung ist eine Quittung zu ertheilen. Abl—
8 15. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet: fügu
1. Ueber jeden zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist d
bestehenden, sowie über jeden nach diesem Zeitpunkt neu begonnenen
Betrieb, welcher unter den 81 dieses Gesetzes fällt, binnen 14 Tagen hafte
eine Anzeige zu erstatten, welche die Art des Betriebes, die Zahl welcl
der darin gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen und die nach
derzeitige Höhe der Löhne und Gehälter angibt. fortg
2. Nach Ablauf eines jeden Quartals binnen 14 Tagen die
von ihnen und den von ihnen beschäftigten Personen zu leistende Bean