Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 107 
Grund⸗ 1. Veranlassung und Art des Unfalls, 
lle die— 2. Die getödteten oder verletzten Personen, 
n⸗ und 3. Die Art der vorgekommenen Verletzungen, 
rnehmer 4. Der Verbleib der verletzten Personen, 
erungs⸗ 5. Die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Per⸗ 
n. sonen, welche nach 87 dieses Gesetzes einen Entschädigungsanspruch 
wer erheben können. 
enntniß Die Reichsversicherungsanstalt und die nach 8 11 Nr. 1 zur 
Reichs⸗ Prämienzahlung Verpflichteten können durch einen Vertreter oder 
in Person an den Untersuchungsverhandlungen theilnehmen. Zu 
menden dem Ende ist ihnen von der Einleitung der letzteren rechtzeitig 
getödtet Kenntniß zu geben. Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen 
sichtlich Betheiligten und auf Antrag der Reichsversicherungsanstalt auf 
od zur deren Kosten Sachverständige zuzuziehen. Von dem über die 
seinem Untersuchung aufzunehmenden Protokolle, sowie von den sonstigen 
Anzeige Untersuchungsverhandlungen ist sämmtlichen Betheiligten auf ihren 
Antrag Einsicht oder, gegen Erstattung von Kopialien, Abschrift 
n mehr zu gewähren. 
ätestens Bei den in 8 21 bezeichneten Betrieben liegt es der vor— 
ete von gesetzten Dienstbehörde ob, die Untersuchung nach den vorstehenden 
erlangt. Bestimmungen vorzunehmen. 
erstattet 8 24. Sind versicherte Personen infolge eines Unfalles ge— 
en Be⸗ tödtet, so hat die zuständige Verwaltungsstelle der Reichsversiche— 
atte. rungsanstalt sofort nach Abschluß der Untersuchung (8 23) oder 
zkanzler falls der Tod erst später eintritt, sobald sie von demselben Kenntniß 
erlangt, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen. 
8⸗ und Hat der Unfall nur Verletzungen versicherter Personen zur 
gesetzten Folge gehabt, so ist nach Ablauf von vier Wochen nach dem 
Eintritt des Unfalls die Feststellung der Entschädigung für diejenigen 
ie vor⸗ verletzten Personen, welche alsdann noch völlig oder theilweise er— 
Infalls— werbsunfähig sind, vorzunehmen. 
mihnen Für diejenigen verletzten Personen, welche sich nach Ablauf 
ltungs⸗ von vier Wochen noch in ärztlicher Behandlung behufs Heilung 
ltungs⸗ der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst 
benach⸗ auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Ent— 
schädigungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der 
Orts⸗ Entschädigung bis zur Beendigung des Heilverfahrens auszusetzen. 
unter— 8 25. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung 
nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungs—
	        
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