Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 109 
56 
n das in den 88 24 bis 29 vorgeschriebene Verfahren von Amts— 
wegen oder auf Antrag des Betheiligten zu wiederholen. 
int, so Die Vorschrift des 8 25 Absatz 1 findet jedoch nur im Falle 
alls ist des nachträglich eingetretenen Todes des Verletzten Anwendung. 
lehnen. Eine Erhöhung der im 86 bestimmten Rente kann nur für die 
enn sie Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. 
nungs⸗ 8 31. Die Reichsversicherungsanstalt kann für die Rente, 
ei welche als Entschädigung für Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist, 
auf Antrag des Entschädigungsberechtigten und mit Zustimmung 
elhe des Vorstandes des Ortsarmenverbandes, in dessen Bezirk der 
ch erstere seinen Unterstützungswohnsitz hat, oder in Ermangelung 
eines solchen des zuständigen Landarmenverbandes, den derzeitigen 
Werth derselben ganz oder theilweise in Kapital auszahlen. 
ödteten Mit Auszahlung dieses Kapitals erlischt der Anspruch auf 
ewesen, die Rente oder den entsprechenden Theil derselben. 
8 32. Auf Antrag des Vorstandes desjenigen Ortsarmen— 
seng verbandes, in dessen Bezirk die Angehörigen des Rentenbezugs⸗ 
berechtigten ihren Unterstützungswohnsitz haben oder in Ermange⸗ 
i lung eines solchen des zuständigen Landarmenverbandes, kann die 
Reichsversicherungsanstalt einen Theil der dem Berechtigten zu— 
on ihr kommenden Rente dem Armenverbande zur Verwendung für die— 
tschädi⸗ jenigen Angehörigen überweisen, hinsichtlich deren der Berechtigte 
Orts— der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Gewährung von 
em die Unterhalt nachweislich nicht nachkommt. 
ersehen 8 33. Die Forderungen Entschädigungsberechtigter gegen die 
erletzte Reichsversicherungsanstalt können mit rechtlicher Wirkung weder 
thigkeit verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch gepfändet werden. 
8 34. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechts⸗ 
mnene verhältnisse zwischen der Reichsversicherungsanstalt und dem Ver— 
fochten sicherten erforderlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren— 
er Zu— und stempelfrei. 
8 35. Wenn in einem unter den 8 1 fallenden Betriebe, 
ng ist für welchen eine Unfallversicherung bei der Reichsversicherungs— 
Reichs— anstalt nicht abgeschlossen ist, eine darin beschäftigte Person durch 
bestelle einen Unfall getödtet wird oder eine körperliche Verletzung erleidet, 
welche eine völlige oder theilweise Erwerbsunfähigkeit von mehr als 
pungs⸗ vier Wochen zur Folge hat, so ist der Betriebsunternehmer zur 
so ist Leistung der in den 88 6 und 7 bestimmten Entschädigung ver—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.