2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 109
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n das in den 88 24 bis 29 vorgeschriebene Verfahren von Amts—
wegen oder auf Antrag des Betheiligten zu wiederholen.
int, so Die Vorschrift des 8 25 Absatz 1 findet jedoch nur im Falle
alls ist des nachträglich eingetretenen Todes des Verletzten Anwendung.
lehnen. Eine Erhöhung der im 86 bestimmten Rente kann nur für die
enn sie Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
nungs⸗ 8 31. Die Reichsversicherungsanstalt kann für die Rente,
ei welche als Entschädigung für Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist,
auf Antrag des Entschädigungsberechtigten und mit Zustimmung
elhe des Vorstandes des Ortsarmenverbandes, in dessen Bezirk der
ch erstere seinen Unterstützungswohnsitz hat, oder in Ermangelung
eines solchen des zuständigen Landarmenverbandes, den derzeitigen
Werth derselben ganz oder theilweise in Kapital auszahlen.
ödteten Mit Auszahlung dieses Kapitals erlischt der Anspruch auf
ewesen, die Rente oder den entsprechenden Theil derselben.
8 32. Auf Antrag des Vorstandes desjenigen Ortsarmen—
seng verbandes, in dessen Bezirk die Angehörigen des Rentenbezugs⸗
berechtigten ihren Unterstützungswohnsitz haben oder in Ermange⸗
i lung eines solchen des zuständigen Landarmenverbandes, kann die
Reichsversicherungsanstalt einen Theil der dem Berechtigten zu—
on ihr kommenden Rente dem Armenverbande zur Verwendung für die—
tschädi⸗ jenigen Angehörigen überweisen, hinsichtlich deren der Berechtigte
Orts— der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Gewährung von
em die Unterhalt nachweislich nicht nachkommt.
ersehen 8 33. Die Forderungen Entschädigungsberechtigter gegen die
erletzte Reichsversicherungsanstalt können mit rechtlicher Wirkung weder
thigkeit verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch gepfändet werden.
8 34. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechts⸗
mnene verhältnisse zwischen der Reichsversicherungsanstalt und dem Ver—
fochten sicherten erforderlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren—
er Zu— und stempelfrei.
8 35. Wenn in einem unter den 8 1 fallenden Betriebe,
ng ist für welchen eine Unfallversicherung bei der Reichsversicherungs—
Reichs— anstalt nicht abgeschlossen ist, eine darin beschäftigte Person durch
bestelle einen Unfall getödtet wird oder eine körperliche Verletzung erleidet,
welche eine völlige oder theilweise Erwerbsunfähigkeit von mehr als
pungs⸗ vier Wochen zur Folge hat, so ist der Betriebsunternehmer zur
so ist Leistung der in den 88 6 und 7 bestimmten Entschädigung ver—