Full text: Zweiter Band (2. Band)

112 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
die im Dienste Anderer beschäftigten gewerblichen Arbeiter bis zum 
Betrage von 6000 Mark ausgedehnt werden. 
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Versicherungen 
für den Fall der infolge von Krankheit oder Alter eingetretenen 
Arbeitsunfähigkeit bleibt weiterer gesetzlicher Regelung vorbehalten. 
8 46. Die Tarife für die in den 8844 und 45 Absatz 1 
vorgesehenen, sowie die Versicherungsbedingungen für die in den 
88 43, 44, 45 Absatz 1 vorgesehenen Versicherungen werden durch 
Beschluß des Bundesraths festgestellt. 
Den Versicherungsnehmern sollen hinsichtlich des Abschlusses 
der Versicherungen und der Einzahlung der Prämien thunlichst 
dieselben Geschäftserleichterungen zutheil werden, welche für die 
gesetzlich nothwendigen Versicherungen Platz greifen. Zu dem Ende 
haben sich die Arbeitgeber, sowie die von den Landescentralbehörden 
zu bestimmenden Landes- und Kommunalbehörden der Geschäfts— 
vermittelung zwischen der Reichsversicherung und den Versicherungs— 
nehmern, soweit eine solche in den Versicherungsbedingungen vor— 
gesehen wird, zu unterziehen. 
8 47. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft 
tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung im Einvernehmen mit 
dem Bundesrath bestimmt. 
Der Ausschuß des Centralverbandes war bereits am 
30. Januar 1881 zur Berathung über diesen Gesetzentwurf in 
Berlin zusammengetreten.“) Er entsprach im großen und ganzen 
den Wünschen der Industrie, die gegen ihn keine prinzipiellen Be— 
denken zu erheben hatte. Die Mitglieder des Ausschusses begrüßten 
ihn daher mit voller Sympathie und hatten nur vom Standpunkt 
praktischer Bedürfnisse aus die folgenden Aenderungen zu beantragen. 
In der Ueberschrift sollte das Wort „Arbeiter“ durch den Ausdruck 
„Personen“ ersetzt werden, da die Bezeichnung „Arbeiter“ zweifel— 
haft erscheinen lassen könnte, ob der 81 des Gesetzes auch auf . 
Arbeiterinnen Anwendung finden solle. In 81 a. a. O. des Ent— 
wurfes war der versicherungsfähige Lohn bezw. das Gehalt auf 
2000 Mark festgestellt. Der Ausschuß war einstimmig der Meinung, 
daß diese Grenze zu weit gezogen sei, und daß für den Zweck des 
Gesetzes vollständig ausreichend sein würde, wenn das versicherungs— 
) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 18, S. 63 ff.
	        
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