Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 113 
is zum fähige und versicherungspflichtige Einkommen an Lohn oder Gehalt 
auf 900 Mark für das Jahr bemessen würde, jedoch unter Bei— 
rungen behaltung der in dem Entwurfe festgesetzten Grenze von 2000 Mark 
retenen Einkommen für den Bereich des Gesetzes. Hierbei sollte es den 
halten. Arbeitern bezw. Beamten überlassen bleiben, im Wege der frei— 
bsatz 1 willigen Zuschlagsversicherung nach Maßgabe des 8 43 der Vor— 
in den lage, sich eine Zuschußrente zu sichern, die jedoch 50 pCt. der 
durch obligatorischen Rente nicht übersteigen dürfe. Nach Absatz 2 des 
81 der Vorlage war von den Bestimmungen derselben der Schiff⸗ 
chlusses fahrts- und Eisenbahnbetrieb ausgeschlossen. Für diese Betriebe 
unlichst sollte der 8 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 in Kraft 
ür die bleiben. In dem Ausschuß kam zur Sprache, daß in zahlreichen 
n Ende größeren Werken, lediglich für den Verkehr zwischen den einzelnen 
hörden Theilen derselben und ausschließlich für den Betrieb dieser Werke, 
schäfts⸗ Schienenwege und Dampfschiffe unterhalten und betrieben würden. 
rungs⸗ Der Ausschuß erachtete das Fortbestehen der Rechtskraft des Haft⸗ 
or— pflichtgesezes und der mit ihm verbundenen Uebelstände für diese 
Betriebe als unzweckmäßig. Er beschloß daher einstimmig, daß 
alle diejenigen Eisenbahnen und Dampfschiffbetriebe, die als in— 
i Kru tegrirende Theile des Werkes oder nur für den Spezialbetrieb 
desselben, daher nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt seien, 
von der Gültigkeit des Haftpflichtgesetzes befreit und unter die Be— 
stimmungen des Entwurfes gestellt werden möchten. 
ts um Bezüglich der Verwaltungskosten — 83 — vbertrat der 
»urf in Ausschuß die Ansicht, daß zwar für die durch Organisation der 
gunzen Versicherungskassen unmittelbar entstehenden Auslagen ein Ersatz 
en Be⸗ geleistet werden müsse, daß aber alle sonstigen Hilfeleistungen und 
grüßten Funktionen, sowohl von seiten der zuständigen Reichs-, Staats— 
idpunkt und Kommunalbeamten, als auch von seiten der Betriebsunter— 
itragen. nehmer, unentgeltlich sein sollten. 
usdruck In 8 6 bestimmte die Vorlage, daß die Rente nach Maß— 
zweifel⸗ gabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen sei, den der Ver— 
uch auf letzte während der Zeit seiner Beschäftigung in den Betrieben, in 
s Ent⸗ denen der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich 
alt auf bezogen habe. Bei längerer Dauer der Beschäftigung als einem 
einung, Jahre, sollte der durchschnittliche Arbeitsverdienst des letzten 
eck des Jahres zugrunde gelegt werden. Der Ausschuß war der Ansicht, 
erungs⸗ daß diese Berechnungsweise zu komplizirt und daher unzweckmäßig 
sei. Er glaubte an Stelle dieser Bestimmungen die Annahme der
	        
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