2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 113
is zum fähige und versicherungspflichtige Einkommen an Lohn oder Gehalt
auf 900 Mark für das Jahr bemessen würde, jedoch unter Bei—
rungen behaltung der in dem Entwurfe festgesetzten Grenze von 2000 Mark
retenen Einkommen für den Bereich des Gesetzes. Hierbei sollte es den
halten. Arbeitern bezw. Beamten überlassen bleiben, im Wege der frei—
bsatz 1 willigen Zuschlagsversicherung nach Maßgabe des 8 43 der Vor—
in den lage, sich eine Zuschußrente zu sichern, die jedoch 50 pCt. der
durch obligatorischen Rente nicht übersteigen dürfe. Nach Absatz 2 des
81 der Vorlage war von den Bestimmungen derselben der Schiff⸗
chlusses fahrts- und Eisenbahnbetrieb ausgeschlossen. Für diese Betriebe
unlichst sollte der 8 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 in Kraft
ür die bleiben. In dem Ausschuß kam zur Sprache, daß in zahlreichen
n Ende größeren Werken, lediglich für den Verkehr zwischen den einzelnen
hörden Theilen derselben und ausschließlich für den Betrieb dieser Werke,
schäfts⸗ Schienenwege und Dampfschiffe unterhalten und betrieben würden.
rungs⸗ Der Ausschuß erachtete das Fortbestehen der Rechtskraft des Haft⸗
or— pflichtgesezes und der mit ihm verbundenen Uebelstände für diese
Betriebe als unzweckmäßig. Er beschloß daher einstimmig, daß
alle diejenigen Eisenbahnen und Dampfschiffbetriebe, die als in—
i Kru tegrirende Theile des Werkes oder nur für den Spezialbetrieb
desselben, daher nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt seien,
von der Gültigkeit des Haftpflichtgesetzes befreit und unter die Be—
stimmungen des Entwurfes gestellt werden möchten.
ts um Bezüglich der Verwaltungskosten — 83 — vbertrat der
»urf in Ausschuß die Ansicht, daß zwar für die durch Organisation der
gunzen Versicherungskassen unmittelbar entstehenden Auslagen ein Ersatz
en Be⸗ geleistet werden müsse, daß aber alle sonstigen Hilfeleistungen und
grüßten Funktionen, sowohl von seiten der zuständigen Reichs-, Staats—
idpunkt und Kommunalbeamten, als auch von seiten der Betriebsunter—
itragen. nehmer, unentgeltlich sein sollten.
usdruck In 8 6 bestimmte die Vorlage, daß die Rente nach Maß—
zweifel⸗ gabe desjenigen Arbeitsverdienstes zu berechnen sei, den der Ver—
uch auf letzte während der Zeit seiner Beschäftigung in den Betrieben, in
s Ent⸗ denen der Unfall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn durchschnittlich
alt auf bezogen habe. Bei längerer Dauer der Beschäftigung als einem
einung, Jahre, sollte der durchschnittliche Arbeitsverdienst des letzten
eck des Jahres zugrunde gelegt werden. Der Ausschuß war der Ansicht,
erungs⸗ daß diese Berechnungsweise zu komplizirt und daher unzweckmäßig
sei. Er glaubte an Stelle dieser Bestimmungen die Annahme der