114 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
betreffenden Bestimmungen in dem von Baare aufgestellten Ent—
wurfe empfehlen zu sollen, welche lauteten:
„Die Leistungen, welche die Unfallversicherungskasse dem Ver—
sicherten respektive seinen Hinterbliebenen zu gewähren hat, sind
unter Berücksichtigung des von demselben, eventuell von gleich—
artigen Arbeitern, in den letzten drei Jahren vor dem Unfall durch—
schnittlich jährlich verdienten Lohnes mit folgender Maßgabe fest—
zusetzen:
1. Die jährliche Rente soll betragen:
a) Für die Dauer der vollständigen Erwerbsunfähigkeit bis
zu ?,des in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Lohnes.
b) Für die Dauer verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur
Hälfte des in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten
Lohnes.
Zu 8 6 Absatz 4a faßte der Ausschuß mit Bezug auf den
Begriff der „völligen Erwerbsunfähigkeit“ folgenden Beschluß:
„Bisher ist vielfach angenommen worden, daß Derjenige für
ganz invalide zu erachten sei, der die erlernte und bisher nur allein
ausgeübte Arbeit nicht mehr verrichten könnte, wenn er auch sonst
zu anderen Arbeiten fähig wäre. Diese Auffassung ist unrichtig;
es muß vielmehr der Grundsatz festgehalten werden, daß die
Erwerbsunfähigkeit im allgemeinen als Maßstab für die Ganz—
invalidität anzusehen sei.“
Bezüglich b) desselben Absatzes erachtete der Ausschuß es für
nicht richtig, bei der Rente für die theilweise Erwerbsunfähigkeit
einen Minimalsatz von 25 pCt. festzusetzen, da Verletzungen gering—
fügiger Art vorkommen könnten, für welche dieser Betrag
unverhältnißmäßig hoch sein würde. Der Ausschuß beschloß daher,
die Streichung der Minimalgrenze in Vorschlag zu bringen,
wobei es der Kasse überlassen bleiben sollte, je nach Lage des
Unfalls den Bruchtheil der Rente zu bestimmen.
In 8 7 Absatz 1 der Vorlage waren die Beerdigungskosten
auf 10 pCt. des jährlichen Arbeitsverdienstes festgestellt. Der Aus—
schuß war der Ansicht, daß dieser Ersatz über das Bedürfniß hin—
ausgehen könne; er glaubte daher empfehlen zu sollen, für alle
Fälle einen festen Satz von 60 Mark für die Beerdigungskosten
anzunehmen.
Der Ausschuß vermißte in dem 8 7 eine Bestimmung für die
Unterstützung der Waisen einer im Betriebe verunglückten Arbeiterin.