2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 115
Er wünschte daher, daß auch solchen Waisen bis zum vollendeten
15. Lebensjahre eine Unterstützung von 10 pCt. des Arbeits—
verdienstes der Verunglückten zugesprochen werden möchte.
Hinsichtlich des die Aufbringung der Versicherungsprämie be—
treffenden 8 11 der Vorlage war die Mehrheit der Ausschuß—
mitglieder der Ansicht, daß zu den Prämienbeiträgen, außer dem
Unternehmer, auch noch die Arbeiter und der Landarmen- be—
ziehungsweise der Provinzialarmenverband heranzuziehen seien. Es
wurde festgestellt, daß die Arbeiter selbst, aus sittlichen, Anerkennung
verdienenden Gründen, Werth darauf legten, durch Betheiligung an
der Prämienzahlung sich ein Recht auf die Rente zu erwerben. Die
folgende Resolution wurde angenommen:
„Zu den Versicherungsprämien, ohne Unterschied des Jahres—
arbeitsverdienstes (vergl. jedoch II ad 1 wegen des Maximums
von 900 Marh) sind heranzuziehen:
der Unternehmer mit der Hälfte,
der Arbeiter mit einem Viertel,
der Provinzialverband gleichfalls mit einem Viertel, jedoch
mit der Maßgabe, daß es, mit Rücksicht auf die Heimathsgesetz—
gebung in Bayern und auf die besonderen Verhältnisse in den
einzelnen deutschen Bundesstaaten, der Landesgesetzgebung überlassen
werden solle, wie das Viertel des Provinzialverbandes anderweitig
zu beschaffen sei.“
Die Streichung des 8 31 wurde empfohlen und dafür der
Grundsatz ausgesprochen, daß eine Abfindung des Verunglückten
durch Kapital, an Stelle der Rente, unzulässig sei.
An Stelle des 1. Absatzes des 8 36 der Vorlage schlug der
Ausschuß folgende Fassung vor: „Der Arbeitgeber soll der Ver—
sicherungskasse regreßpflichtig sein, wenn er den Unfall durch
eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat.“
Der Ausschuß hielt ferner folgenden Zusatz für erforderlich,
um die Disziplin und die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten:
„Ist der Unfall durch eigenes grobes Verschulden des Arbeiters
herbeigeführt worden, so bleibt es dem Ermessen der Versicherungs—
kasse überlassen, ob und inwieweit ihm und seinen Hinterbliebenen
eine Entschädigung gewährt werden soll. Die Beweislast liegt in
beiden Fällen der Kasse ob.“
Die Fassung des 8 42 Absatz 1 wurde für unvollständig
gehalten und vorgeschlagen, an seine Stelle auch in diesem Falle