Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 119 
zahres⸗ Nach 83 sollte die Reichsversicherungsanstalt ihren Sitz 
tüpfen, in Berlin haben. 
Ein neuer 84 lautete: 
e von „Der Geschäftsverkehr der Reichsversicherungsanstalt mit den 
Betheiligten, insbesondere die Feststellung und Erhöhung der Prämie, 
were sowie die Feststellung der Entschädigungen, wird durch die Bundes— 
staaten vermittelt.“ 
2 des „Jede Landesregierung wird ein oder mehrere Verwaltungs— 
stellen bestimmen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte nach 
den reichsseitig erlassenen Vorschriften wahrzunehmen haben.“ 
rbande „Die bei der Wahrnehmung dieser Geschäfte entstehenden Kosten 
i sind insoweit von der Reichsversicherungsanstalt zu tragen, als sie 
etriebe in Werthauslagen für Tagegelder und Reisekosten von Beamten oder 
für die Beauftragten der Reichsversicherungsanstalt, sowie in Gebühren von 
Gesetz. Zeugen und Sachverständigen bestehen.“ 
un Bei 88, früher 86, war eingefügt: 
„War der Verletzte in dem Betriebe nicht ein volles Jahr, 
von dem Unfall zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu— 
333 grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter der— 
9 selben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen 
u Betrieben durchschnittlich bezogen haben.“ 
he sn In Alinea b war der Minimalbruchtheil der Rente von 
25 pCt. bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit, dem Antrage des 
Centralverbandes entsprechend, in Fortfall gebracht worden. 
rieben, Im 89, früher 87, waren 60 Mark als Ersatz für die Be— 
rungs erdigungskosten im Falle der Tödtung ausgesetzt und hinzugefügt, 
daß die Wittwe keinen Anspruch habe, wenn die Ehe nach dem 
für die Unfall geschlossen worden sei. 
eschluß 8 10, früher 88, bestimmte, daß die auf gesetzlichen Vor— 
rden.“ schriften beruhenden Verpflichtungen von Gemeinde- oder Armen— 
verbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch dieses 
s oder Gesetz nicht berührt würden. 
tigung 811, früher 89, hatte die zusätzliche Bestimmung erhalten, 
daß Personen, die wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen 
oder einen niedrigeren Lohn bezögen, mit dem niedrigsten Lohne 
Stahl⸗ derjenigen Beschäftigung, für welche die Ausbildung erfolge, jedoch 
sn höchstens mit einem Jahresarbeitsverdienst von 300 Mark bei der 
— Versicherung in Ansatz zu bringen seien.
	        
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