Full text: Zweiter Band (2. Band)

120 5. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
8 13, bisher 8 11, besagte, daß die Versicherungsprämie auf— 
zubringen sei für diejenigen Versicherten, deren Jahresarbeitsverdienst 
750 Mark und weniger betrage, zu zwei Dritteln vom Betriebs— 
unternehmer und zu einem Drittel vom Reiche. Für Diejenigen 
mit über 750 Mark bis 1000 Mark Jahresarbeitsverdienst zu zwei 
Dritteln vom Betriebsunternehmer und zu einem Drittel von dem 
Versicherten und für Diejenigen, deren Verdienst über 1000 Mark 
betrage, zur Hälfte vom Betriebsunternehmer und zur anderen 
Hälfte vom Versicherten. 
Der 8 14 enthielt die Bestimmungen des früheren 837. 
Der neue eingeschobene 815 begann: „Die unter 81 
fallenden zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden 
Betriebe, treten mit diesem Zeitpunkte, später entstehende mit dem 
Zeitpunkt ihrer Eröffnung in die Versicherung ein.“ 
ð 16 lautete: „Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet binnen 
einer Woche, nachdem der Beitritt in die Versicherung stattgefunden 
hat, der unteren Verwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, 
welche den Gegenstand und die Einrichtung des Betriebes, die 
Zahl der zu versichernden Personen, die Höhe ihrer Löhne und 
Gehälter angiebt.“ 
Der neue 8 17 bestimmte, daß die untere Verwaltungsbehörde 
bei Nichterstattung der Anzeige eine Vermahnung zu erteilen habe, 
mit der Androhung, daß der betreffende mit dem höchsten Prämien— 
satz herangezogen werden würde. 
Nach 8 18 hatte die untere Verwaltungsbehörde binnen einer 
Woche die betreffende Anzeige der Reichsversicherungsanstalt zu 
melden. 
8 19 besagte, daß die Reichsversicherungsanstalt den Bescheid 
an die untere Verwaltungsbehörde, nicht an den Landarmenverband, 
wie im ursprünglichen Entwurf, zu übersenden habe. 
Der neue 8 21 bestimmte, daß der Betriebsunternehmer, der 
die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet habe, die Beschwerde nur 
damit begründen könne, daß der Betrieb nicht unter 81 falle. 
8 22 traf, an Stelle der Nr. 3 des ursprünglichen 8 15, Be⸗ 
stimmungen, etwaige Aenderungen im Betriebe betreffend. 
8 23 bestimmte an Stelle der ursprünglichen Nr. 2 des 8 15: 
„Der Betriebsunternehmer, welchem der Versicherungsschein zugestellt 
ist, hat binnen 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalenderviertel—
	        
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