120 5. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
8 13, bisher 8 11, besagte, daß die Versicherungsprämie auf—
zubringen sei für diejenigen Versicherten, deren Jahresarbeitsverdienst
750 Mark und weniger betrage, zu zwei Dritteln vom Betriebs—
unternehmer und zu einem Drittel vom Reiche. Für Diejenigen
mit über 750 Mark bis 1000 Mark Jahresarbeitsverdienst zu zwei
Dritteln vom Betriebsunternehmer und zu einem Drittel von dem
Versicherten und für Diejenigen, deren Verdienst über 1000 Mark
betrage, zur Hälfte vom Betriebsunternehmer und zur anderen
Hälfte vom Versicherten.
Der 8 14 enthielt die Bestimmungen des früheren 837.
Der neue eingeschobene 815 begann: „Die unter 81
fallenden zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden
Betriebe, treten mit diesem Zeitpunkte, später entstehende mit dem
Zeitpunkt ihrer Eröffnung in die Versicherung ein.“
ð 16 lautete: „Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet binnen
einer Woche, nachdem der Beitritt in die Versicherung stattgefunden
hat, der unteren Verwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten,
welche den Gegenstand und die Einrichtung des Betriebes, die
Zahl der zu versichernden Personen, die Höhe ihrer Löhne und
Gehälter angiebt.“
Der neue 8 17 bestimmte, daß die untere Verwaltungsbehörde
bei Nichterstattung der Anzeige eine Vermahnung zu erteilen habe,
mit der Androhung, daß der betreffende mit dem höchsten Prämien—
satz herangezogen werden würde.
Nach 8 18 hatte die untere Verwaltungsbehörde binnen einer
Woche die betreffende Anzeige der Reichsversicherungsanstalt zu
melden.
8 19 besagte, daß die Reichsversicherungsanstalt den Bescheid
an die untere Verwaltungsbehörde, nicht an den Landarmenverband,
wie im ursprünglichen Entwurf, zu übersenden habe.
Der neue 8 21 bestimmte, daß der Betriebsunternehmer, der
die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet habe, die Beschwerde nur
damit begründen könne, daß der Betrieb nicht unter 81 falle.
8 22 traf, an Stelle der Nr. 3 des ursprünglichen 8 15, Be⸗
stimmungen, etwaige Aenderungen im Betriebe betreffend.
8 23 bestimmte an Stelle der ursprünglichen Nr. 2 des 8 15:
„Der Betriebsunternehmer, welchem der Versicherungsschein zugestellt
ist, hat binnen 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalenderviertel—