Full text: Zweiter Band (2. Band)

122 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
verursacht hat, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vor— 
schriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten 
an den Dritten insoweit an die Reichsversicherungsanstalt über, als 
die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung nach diesem Gesetze 
begründet ist.“ t 
Der 8 54 entsprach dem Inhalte nach dem früheren 8 44; 
es wurde nur noch weiter festgestellt, daß bei völliger Erwerbs— 8 
unfähigkeit die Rente den Betrag des Jahresarbeitsverdienstes des 
Versicherten, im Falle des Todes , dieses Betrages nicht über— 
steigen dürfte. 
Der neue 8 56 gestattete den Betriebsunternehmern derselben 
Gefahrenklasse in räumlich abgegrenzten Bezirken zum Zweck der 
Unfallversicherung auf Gegenseitigkeit zusammenzutreten. Die Ent— 
schädigungsansprüche der Verletzten oder ihrer Hinterbliebenen 
sollten durch das Bestehen einer solchen Genossenschaft nicht berührt 
werden. An die Stelle des Prämiensatzes sollte für diese ver— 
einigten Betriebe die von der Genossenschaft zu leistende Zahlung 
des die Entschädigungsansprüche deckenden Betrages treten. Für g 
die festgestellten Renten war die Deckung in Kapital vorgesehen. E 
Auch zu diesen Zahlungen sollte das Reich in dem, gemäß 8 13 sc 
festgesetzten Verhältnis beitragen. In gleicher Weise sollten die in 
den vereinigten Betrieben versicherten Personen dazu herangezogen 
werden können. Zugelassen sollten nur solche Genossenschaften an 
werden, die eine wirksame Beaufsichtigung der vereinigten Betriebe fe. 
zum Zwecke der Verhütung von Unfällen herstellten. Die näheren zu 
Bestimmungen über die Ertheilung bezw. Entziehung der Geneh— K 
migung der Genossenschaften waren durch Beschluß des Bundes— 
rathes festzustellen. hi 
Nach 8 57 sollte der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses au 
Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch kaiserliche Ver— ve 
ordnung bestimmt werden. ur 
Der neue 858 setzte fest, daß Versicherungsverträge mit fö 
Privatversicherungsanstalten 4 Wochen nach dem Inkrafttreten dieses en 
Gesetzes erlöschen, sofern nicht der Versicherungsnehmer vor Ablauf zu 
dieser Frist der Privatversicherungsgesellschaft gegenüber erklärt hat, 
daß der Privatversicherungsvertrag bestehen bleiben soll. Sofern do 
die Versicherungsverträge vor dem bestimmten Termin abgeschlossen un 
waren, sollten die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer un 
auf die Reichsversicherungsanstalt übergehen, wenn sie dies bei w⸗
	        
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