2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 145
an, zur Folge, daß Arbeitgeber, die mit einem niedrigen Prozentsatz an
den Löhnen arbeiten, die Belastung mit der ganzen Prämie für erträglich,
die anderen, die mit einem hohen Prozentsatz an Löhnen zu rechnen
siche⸗ haben, für unerträglich erachten.“ Bei der Beschlußfassung über—
Ent— dieses Gesetz müsse man von dem Arbeitgeber ausgehen, der am
wenigsten günstig in der in Rede stehenden Beziehung situirt sei.
eiten Es dürften keine Bestimmungen getroffen werden, die es einem
inem Arbeitgeber unmöglich machen könnten sein Geschäft fortzuführen.
schuß Dann würde nicht nur der Arbeitgeber übermäßig belastet, sondern
es würden die Arbeiter mittelbar noch härter betroffen werden.
eichs⸗— Der von der Reichsregierung vertretenen Ansicht, daß für sie das
ohn⸗ Gesetz unannehmbar sei, wenn bis zu einer gewissen Grenze die
ürde, Arbeiter mit Beiträgen belastet werden, vermöge er nicht zu folgen.
Ver⸗ Die Grenze von 750 Mark sei ganz willkürlich gezogen. Der
dem Redner wies nach, daß dieser Betrag in den verschiedenen Gegenden
leiche Deutschlands und in den verschiedenen Industriebezirken und auch
ntrag für die einzelne Person eine ganz verschiedene Bedeutung habe,
r ge⸗ und er führte dann weiter aus, daß die Arbeiter wohl in allen
enden Fällen in der Lage wären, einen Beitrag zu zahlen. Ihn bewege
hland aber weniger die finanzielle Seite der Frage, es veranlasse ihn
aften in weit höherem Grade die moralische Seite, gegen den Antrag
Ausfeld zu sprechen; denn den Arbeiter vollständig von der Bei—
hrort tragszahlung auszuschließen, heiße ihm ausdrücklich sagen: „Du
n in— bist überhaupt nicht mehr verpflichtet in der Zukunft für deine
daß Handlungen verantwortlich zu sein. Dein Arbeitgeber hat für dich
ragen zu sorgen.“ Es würde aber unglücklich und gefährlich sein, einen
mete, so großen Kreis, wie den der Arbeiter, außer Verantwortlichkeit
große für ihr künftiges Wohlergehen zu setzen. Servaes betrachtete
chen, aber auch, wie die meisten anderen Abgeordneten, den vorliegenden
der Entwurf nur als den Vorläufer von viel weitergehenden Gesetzen.
dels⸗ Wenn jetzt bereits der Grundsatz angenommen werde, daß der
jaben Arbeitgeber für jeden Nachtheil verantwortlich sei bezw. aufkommen
daß müsse, der dem Arbeiter durch einen Unfall zugefügt würde, gleich—
ebers viel ob er durch eigne Nachlässigkeit oder durch grobes Verschulden
nheit herbeigeführt worden sei, dann werde man nicht umhin können,
t bei später, wenn das Altersversorgungsgesetz zur Berathung stehen
habe werde, die Prämie in gleicher Weise festzustellen, wie es jetzt be—
ztags, absichtigt werde. Der Arbeiter, der sein ganzes Leben lang treu
und gut gearbeitet habe, dürfe nicht schlechter gestellt werden wie
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