2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 151
eits⸗ Mehrbetrag außer Berechnung.“ Neu war auch die Schlußbestimmung
den: dieses Paragraphen, lautend: „Die Rente mindert sich um die
weise Hälfte, wenn der Unfall durch grobes Verschulden des
eine Verunglückten verursacht wurde.“
diese Die sämmtlichen die Reichsanstalt bezw. die vierwöchentliche
eits⸗ Karenzzeit betreffenden weiteren Paragraphen waren nach Maßgabe
der, die Errichtung von Landesversicherungsanstalten und Verkürzung
ein der Karenzzeit auf zwei Wochen gefaßten Beschlüsse geändert worden.
Ver⸗ Der von dem Schadenersatz im Falle der Tötung handelnde 8 10,
mit früher 89, war mit Bezug auf die Unterstützung der Kinder zu—
der sätzlich dahin geändert worden, daß, wenn das Kind auch mutterlos
jeder sei oder werde, die Rente 15 pCt. des Arbeitsverdienstes be—
tragen solle.
die Die Vorschriften in 8 10 des Entwurfes, Absatz 1 und 2
lten, waren in dem Absatz 1 des 811 zusammengefaßt und wie folgt
assen geändert worden: „Die auf gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift
dem⸗ beruhende Verpflichtung der eingeschriebenen Hilfskassen, sowie der
über sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungs—
r.4 kassen, den durch Betriebsunfälle betroffenen Arbeitern und deren
der Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, wird insoweit aufge—
die hoben, als die von den genannten Kassen zu leistenden Unter—
Neu stützungen den Betrag der den Berechtigten auf Grund dieses Ge—
weit setzes zukommenden Entschädigungen nicht überschreiten. Den be—
auch zeichneten Kassen soll es jedoch freistehen, im Wege statutarischer
der Festsetzung die Verbindlichkeit zu übernehmen, den durch Unfall Ver—
gens letzten und deren Hinterbliebenen, neben den, nach Maßgabe dieses
Die Gesetzes zu leistenden Entschädigungen, Unterstützung zu gewähren.“
le. Der von Berechnung der Prämie handelnde 8 11 hatte im
die 8 12 nach Absatz 1 folgenden Zusatz erhalten: „Personen, deren
urch Jahresverdienst den Betrag von M. 2000 übersteigt, sind nur mit
des diesem Betrage in Ansatz zu bringen.“ Im Absatz 3 war für Per—
gen; sonen, die wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen
angt. niedrigeren Lohn beziehen, bestimmt worden, daß sie mit dem
kürzt niedrigsten Lohn vollgelohnter Arbeiter derjenigen Beschäftigung,
für welche die Ausbildung erfolgt, jedoch höchstens mit einem
Jahresarbeitsverdienst von M. 300. — in Ansatz zu bringen seien.
ersatz Dieser Betrag war in 8 12 auf M. 450. — erhöht worden.
der In dem die Verteilung der Versicherungsprämie regelnden 814
der waren die Bestimmungen des früheren 8 13 ganz geändert worden.