Full text: Zweiter Band (2. Band)

152 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Von dem Reichszuschuß und der Klasseneintheilung war abgesehen und 
Folgendes an die Stelle gesetzt: „Die Versicherungsprämie ist zu 
zwei Drittel von dem Betriebsunternehmer und zu einem Drittel 
von dem Versicherten aufzubringen.“ 
„Kassen, welchen nach gesetzlicher Vorschrift die Invaliden— 
versorgung obliegt, sind berechtigt, die Zahlung der auf die Ver— 
sicherten fallenden Prämienbeträge an deren Stelle zu übernehmen.“ 
Der 8 46 des Entwurfes hatte in dem an dessen Stelle ge— 
tretenen 8 47 zusätzlich folgenden Absatz erhalten: „Der Anspruch 
verjährt in 18 Monaten vom Tage des Unfalles an gerechnet.“ 
Der die Versicherung anderer Personen betreffende 8 53 war 
in dem 854 in folgender Fassung angenommen worden. 
„Für die im Dienste Anderer beschäftigten Arbeiter, für welche 
die Versicherung durch dieses Gesetz nicht vorgeschrieben ist, können 
Versicherungen gegen die Folgen von Betriebsunfällen bei der 
Landesversicherungsanstalt abgeschlossen werden.“ 
zEEGegenstand der Versicherung ist: für den Fall der völligen 
oder theilweisen Erwerbsunfähigkeit eine für die Dauer derselben 
an den Verletzten zu zahlende Rente; für den Fall des Todes eine 
an die im 8 10 bezeichneten Hinterbliebenen für die daselbst vor— 
geschriebene Dauer zu zahlende Rente.“ 
„Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche für bestimmte 
Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der 
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind.“ 
„Die Höhe der zu versichernden Rente bestimmt der Ver— 
sicherungsnehmer; jedoch soll die Rente für den Fall der völligen 
Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (8 2) 
des Versicherten, für den Fall des Todes die Hälfte des Jahres— 
verdienstes nicht übersteigen.“ 
Der 8 56, auch 56 des Entwurfes, lautete im ersten Absatz: 
„Unternehmern von Betrieben, welche unter die Vorschriften dieses 
Gesetzes fallen, kann gestattet werden, zum Zwecke der Unfall— 
versicherung auf Gegenseitigkeit zusammenzutreten.“ Die Absätze 
2 und 3 waren unverändert geblieben. Dagegen hatte der Ab— 
satz 4 folgende veränderte Fassung erhalten: 
„Die versicherten Personen, welche in den vereinigten Be— 
trieben beschäftigt sind, können zu den von der Genossenschaft zu 
leistenden Zahlungen nach den in 8 14 bestimmten Verhältnissen 
herangezogen werden. Jedoch sollen die Beiträge der Versicherten
	        
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