154 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Bezüglich der Unfallversicherung verzichtete der Referent Bueck
auf eine nähere Begründung der von ihm in Gemeinschaft mit dem
ersten Korreferenten Servaes vorgelegten Beschlußanträge, da den
Mitgliedern bereits ausreichend Gelegenheit gegeben worden war
sich mit der vorliegenden Frage eingehend vertraut zu machen.
Nur mit Rücksicht auf die ihm bereits mitgetheilten Ansichten des
zweiten Korreferenten, Generaldirektor Klewitz, führte er, hinsichtlich
der allgemeinen Stellung des Centralverbandes, aus, daß er mit
dem Zwecke, die Existenz der verunglückten Arbeiter sicher zu stellen,
durchaus einverstanden sei. Dabei gehe der Centralverband von der
Ansicht aus, daß dieser Zweck durch die bisherige Haftpflichtgesetz—
gebung nicht habe erreicht werden können. Der Centralverband stehe
in dieser Beziehung den Ansichten entschieden ablehnend gegenüber,
die im Reichstag Ausdruck gefunden hätten in dem Antrage: „Wenn
bei den Betrieben u. s. w. ein Mensch getödtet oder verletzt wird,
so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen
Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere
Gewalt oder absichtlich von dem Getödteten oder Verletzten ver—
anlaßt ist.“
Dieser Antrag wolle die Haftpflicht für die Industrie ebenso
regeln, wie sie gegenwärtig für die Eisenbahnen gelte. Dadurch
würde der von dem Centralverbande gebilligte Zweck, die Existenz
des verunglückten Arbeiters zu sichern, nicht erreicht werden, da die
allergrößte Zahl der Unfälle weder auf ein Verschulden des
Unternehmers noch auf ein solches des Arbeiters, sondern auf ein
Zusammenwirken von unglücklichen Zufällen zurückgeführt werden
müsse. Alle in solchen Fällen verunglückten Arbeiter würden daher
durch die vorgeschlagene Erweiterung der Haftpflichtgesetzgebung in
ihrer Existenz nicht sicher gestellt werden. Der Referent sprach seine
Ueberzeugung dahin aus, daß der mehrerwähnte Zweck nur auf dem
Wege der Versicherung zu erreichen sei. In dieser Erkenntniß
hätten alle ihm, dem Referenten, nahestehenden Industriellen sich
mit der Unfallversicherung einverstanden erklärt. Der Referent legte
der Versammlung folgenden Beschlußantrag vor:
IJ. Die Delegirtenversammlung erklärt sich einverstanden mit
dem Gedanken, die beim Betriebe verunglückten Arbeiter respektive
deren Hinterbliebene auf dem Wege einer staatlichen Unfall—
versicherung bezüglich ihres Lebensunterhaltes durch Rente sicher
zu stellen.