156 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
VIII. Die Delegirtenversammlung ist überzeugt, daß die n
Unfallversicherung ihren Zweck, die sozialen Verhältnisse zu bessern, kl
nur voll erreichen kann, wenn ihr der Charakter der Selbsthilfe u
nicht abgestreift wird; die Versammlung hält es daher für un—
erläßlich geboten, daß der Leistung der Kasse eine direkte Leistung
des Arbeiters durch Zahlung eines Theiles der Prämie gegen⸗
überstehe.
Die Versammlung hält die Betheiligung der Arbeiter bei der d
Prämienzahlung ferner auch deshalb für nothwendig, weil nur
unter dieser Bedingung die zur Vermeidung des Mißbrauchs der 3
Kasse erforderliche Betheiligung der Arbeiter an der Verwaltung s
derselben herbeigeführt werden kann.
IX. Hierbei erkennt die Delegirtenversammlung an, daß ein
erheblicher Theil der Prämie von dem Unternehmer gezahlt werden
muß; sie verwahrt sich aber gegen diejenigen Bestrebungen, welche
dem Unternehmer die ganze Last der Prämienzahlung aufbürden d
wollen, da diese Belastung der Industrie in ungünstiger Konjunktur
sich gegen die Interessen der Arbeiter wenden würde.
X. Die Delegirtenversammlung begrüßt freudig die Möglichkeit st.
erweiterter Bildung genossenschaftlicher Verbände, welche durch die n
Beschlüsse des Reichstages zu 856 der Vorlage des Bundesrathes st.
geboten ist, da sie hierin den Weg zu einer zweckmäßigen Ent— 90
lastung der Reichskasse durch Selbstverwaltung erblickt. en
Lebhaftes Interesse erregten die mit außerordentlicher Sorgfalt
und großem juristischem Verständniß ausgearbeiten Darlegungen g
des zweiten Korreferenten, Generaldirektor Klewitz. Seine d
Ausführungen über die Gestaltung der Unfallfürsorge standen in fr
entschiedenem Gegensatz zu der bisher vom Centralverbande in
dieser Frage eingenommenen Stellung. Klewitz betrachtete als
Grundprinzip der bisher von der Reichsregierung zur Regelung su
der Unfallversicherung vorgelegten Gesetzentwürfe das sozialistische
Element. Dieses, die sozialistische Staatsanschauung, verlange, daß
der Staat die Zuweisung der materiellen Güter an seine
Angehörigen mehr oder weniger selbst übernehme, während die
bisher herrschende Meinung dem Staate nur die Handhabung und
Erhaltung der öffentlichen Ordnung im weitesten Sinne und die n
Verpflichtung zuweise, solche Einrichtungen zu treffen, die dem
Einzelnen den Erwerb materieller Güter ermöglichen und thunlichst
erleichtern. Nimmermehr aber sei es bisher für zulässig oder auch J