Full text: Zweiter Band (2. Band)

156 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
VIII. Die Delegirtenversammlung ist überzeugt, daß die n 
Unfallversicherung ihren Zweck, die sozialen Verhältnisse zu bessern, kl 
nur voll erreichen kann, wenn ihr der Charakter der Selbsthilfe u 
nicht abgestreift wird; die Versammlung hält es daher für un— 
erläßlich geboten, daß der Leistung der Kasse eine direkte Leistung 
des Arbeiters durch Zahlung eines Theiles der Prämie gegen⸗ 
überstehe. 
Die Versammlung hält die Betheiligung der Arbeiter bei der d 
Prämienzahlung ferner auch deshalb für nothwendig, weil nur 
unter dieser Bedingung die zur Vermeidung des Mißbrauchs der 3 
Kasse erforderliche Betheiligung der Arbeiter an der Verwaltung s 
derselben herbeigeführt werden kann. 
IX. Hierbei erkennt die Delegirtenversammlung an, daß ein 
erheblicher Theil der Prämie von dem Unternehmer gezahlt werden 
muß; sie verwahrt sich aber gegen diejenigen Bestrebungen, welche 
dem Unternehmer die ganze Last der Prämienzahlung aufbürden d 
wollen, da diese Belastung der Industrie in ungünstiger Konjunktur 
sich gegen die Interessen der Arbeiter wenden würde. 
X. Die Delegirtenversammlung begrüßt freudig die Möglichkeit st. 
erweiterter Bildung genossenschaftlicher Verbände, welche durch die n 
Beschlüsse des Reichstages zu 856 der Vorlage des Bundesrathes st. 
geboten ist, da sie hierin den Weg zu einer zweckmäßigen Ent— 90 
lastung der Reichskasse durch Selbstverwaltung erblickt. en 
Lebhaftes Interesse erregten die mit außerordentlicher Sorgfalt 
und großem juristischem Verständniß ausgearbeiten Darlegungen g 
des zweiten Korreferenten, Generaldirektor Klewitz. Seine d 
Ausführungen über die Gestaltung der Unfallfürsorge standen in fr 
entschiedenem Gegensatz zu der bisher vom Centralverbande in 
dieser Frage eingenommenen Stellung. Klewitz betrachtete als 
Grundprinzip der bisher von der Reichsregierung zur Regelung su 
der Unfallversicherung vorgelegten Gesetzentwürfe das sozialistische 
Element. Dieses, die sozialistische Staatsanschauung, verlange, daß 
der Staat die Zuweisung der materiellen Güter an seine 
Angehörigen mehr oder weniger selbst übernehme, während die 
bisher herrschende Meinung dem Staate nur die Handhabung und 
Erhaltung der öffentlichen Ordnung im weitesten Sinne und die n 
Verpflichtung zuweise, solche Einrichtungen zu treffen, die dem 
Einzelnen den Erwerb materieller Güter ermöglichen und thunlichst 
erleichtern. Nimmermehr aber sei es bisher für zulässig oder auch J
	        
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