Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 159 
ers; Er berief sich dabei auf den fortschrittlichen Redner im Reichstage, 
rakte der bemerkt hatte, der Staatszuschuß bedeute, daß die Aermeren 
witz für die Armen beizutragen haben würden. Er glaubte die Meinung 
das derjenigen Elemente der deutschen Industrie, welche auf Selbständigkeit 
und halten, in dem Satze formuliren zu dürfen: „Wir wollen gern 
ckelt geben was nothwendig ist, und unsere Mittel werden zureichend 
sein, wenn man sich auf die Haftpflicht beschränkt.“ Klewitz tadelte 
eiter ferner, daß das Gesetz sich nur auf einen verhältnißmäßig kleinen 
sie Theil der Arbeiter erstrecke und nicht, wie unter dem jetzigen Haft— 
eine, pflichtgesetz, volle Entschädigung, sondern nur zwei Drittel des 
ten. Jahresarbeitsverdienstes als höchste Rente bewilligen wolle. 
liche Nach alle dem erschienen dem Redner die Vorteile, die erreicht 
ßere werden könnten, sehr gering im Verhältnis zu dem großartigen 
ten, Apparat, den das Gesetz ins Leben rufen wolle. Nach welcher 
sei, Richtung hin er auch die Prüfung des Gesetzes ausdehne, allent— 
noch halben finde er den Beweis dafür, daß das Unfallversicherungs— 
Die gesetz nicht eine organische Fortbildung der gewerblichen Rechts— 
der⸗ verhältnisse, sondern einen willkürlichen radikalen Bruch mit allen 
tur⸗ bisherigen Ueberlieferungen darstelle. Bei dem vorliegenden Gesetz 
tität handle es sich im günstigen Falle zunächst um einen großartigen 
nisse Versuch, dessen Gelingen keineswegs außer allen Zweifeln stehe. 
eiste Er halte die Gesetzgebung im Allgemeinen überhaupt für kein 
ung geeignetes Gebiet zu derartigen Versuchen und könne nur in ent— 
schiedenster Weise von einem solchen Versuche abraten. Er erkenne 
ung als die relativ beste Lösung der zur Diskussion stehenden Frage 
der eine Erweiterung des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871, in dem 
der Sinne der von ihm vorgeschlagenen Beschlußanträge. 
um, In diesen war gesagt worden, die Delegirtenversammlung 
ent möge anerkennen, daß, nachdem die Lösung der Haftpflichtfrage 
lde. wiederholt angeregt und versucht worden sei, eine anderweite 
zu Regelung dieser Materie durch Gesetz nothwendig geworden sei. 
cher Die Delegirtenversammlung könne jedoch eine, den wahren Interessen 
ach⸗ der Unternehmer und Arbeiter entsprechende Lösung dieses Problems 
so⸗ in dem Entwurfe der Regierung, betreffend die Unfallversicherung 
eckt der Arbeiter, nicht erblicken, erkenne vielmehr, daß solche Lösung 
len, am besten erreicht werden würde durch eine Ausdehnung des Haft— 
gen pflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 nach Maßgabe folgender Prinzipien: 
zu a) „daß der Unternehmer, welcher sich bei Ausübung irgend 
un. eines Betriebes, einschließlich des landwirthschaftlichen, fremder
	        
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